Rz. 564
Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, bilden einen Gewerbebetrieb, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft dienen (§ 97 Abs. 2 BewG). Solchen Rechtsgebilden (vgl. dazu auch § 97 BewG Rz. 1786 ff.) können sowohl Wirtschaftsgüter gehören, die dem Gewerbebetrieb (d.h. dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb; vgl. dazu § 14 AO) zuzuordnen sind, als auch solche Wirtschaftsgüter, bei denen das nicht zutrifft.
Näher zum Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs vgl. § 97 BewG Rz. 1813 ff. sowie die Kommentare zu § 14 AO.
Rz. 565
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb i.S.v. § 14 AO umfasst den Gewerbebetrieb, den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und den sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb; für bewertungsrechtliche Zwecke wird jedoch die Land-und Forstwirtschaft ausgenommen. Das Vermögen einer Körperschaft, das einem sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dient, ist unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht wie Betriebsvermögen zu behandeln. Eine Beteiligung an einem gemeinsam betriebenen Gewerbebetrieb stellt ebenfalls einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
Rz. 566
Nachdem ab 1.1.1997 die Vermögensteuer nicht mehr erhoben wird und auch die Gewerbekapitalsteuer mit Wirkung ab 1.1.1998 abgeschafft wurde, wird es in aller Regel nicht mehr geboten sein, den Wert des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs festzustellen. Etwas anderes gilt aber für inländische Familienstiftungen und -vereine, weil deren Vermögen in Zeitabständen von dreißig Jahren zur (Ersatz-)Erbschaftsteuer herangezogen wird (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
Rz. 567
Für das einem Geschäftsbetrieb oder mehreren Geschäftsbetrieben dienende Vermögen wird nur ein Wert des Betriebsvermögens festgestellt. Bei der Ermittlung dieses Werts dürfen nur Schulden und sonstige Abzüge berücksichtigt werden, die mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Das übrige Vermögen ist in die jeweils zutreffende Vermögensart einzureihen und gesondert festzustellen; dies gilt auch für die mit diesem Vermögen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden und sonstigen Abzüge. Lassen sich Schulden und sonstige Abzüge weder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb noch dem übrigen Vermögen der Körperschaft zuordnen, so sind sie anteilmäßig zu berücksichtigen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis des Werts des steuerpflichtigen Aktivvermögens zum Wert des steuerfreien Aktivvermögens im Feststellungszeitpunkt, wobei von einer Aufteilung abzusehen ist, wenn ein Posten von untergeordneter Bedeutung ist.
Rz. 568– 574
Einstweilen frei.