Rz. 119
Bei der Prüfung, ob die Mindestarbeitnehmerzahl im Betrieb erreicht wird, wollte die Finanzverwaltung schon von vornherein auch die Arbeitnehmer nachgeordneter Gesellschaften einbeziehen.
Rz. 120
Der Begriff des Betriebs ist jedoch im Gesetz nicht näher erörtert. Eine Zurechnungsvorschrift für Konzerngesellschaften hatte der Gesetzgeber insoweit nicht vorgesehen. Anders verhielt sich dies bei der Lohnsummenregelung in § 13a Abs. 4 ErbStG a.F. Hier hatte der Gesetzgeber in Satz 5 ausdrücklich vorgesehen, dass in den Fällen, in denen zum Betriebsvermögen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften gehören, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, oder Anteile an Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, die Lohnsummen dieser Gesellschaften zu dem Anteil einzubeziehen sind, zu dem die unmittelbare und mittelbare Beteiligung besteht, wenn die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung mehr als 25 % beträgt. § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG a.F. enthielt aber zunächst eine vergleichbare Regelung für die Bestimmung der Mindestarbeitnehmerzahl nicht. Und die Prüfung, ob die Lohnsumme überhaupt bei derartigen Beteiligungsstrukturen eingriff (§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG a.F.), war von der Frage zu trennen, inwieweit Lohnsummen (§ 13a Abs. 4 ErbStG a.F.) von Beteiligungsstrukturen zu erfassen waren.
Rz. 121
Im Ergebnis wich also § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG a.F. von § 13a Abs. 4 ErbStG a.F. ab, wo eine Berücksichtigung der Lohnsumme bei bestimmten Tochter- und Enkelgesellschaften ausdrücklich vorgesehen war. Daraus ergab sich im Umkehrschluss, dass es für die Befreiung von der Lohnsummenregelung allein auf die Anzahl der Beschäftigten bei der Muttergesellschaft ankam.
Rz. 122
Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 hatte der Gesetzgeber § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG a.F. mit Wirkung ab 7.6.2013 wie folgt neu gefasst:
Rz. 123
"Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt oder der Betrieb unter Einbeziehung der in Absatz 4 Satz 5 genannten Beteiligungen und der nach Maßgabe dieser Bestimmung anteilig einzubeziehenden Beschäftigten nicht mehr als 20 Beschäftigte hat."
Rz. 124
In § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG a.F. wurde klargestellt, dass auch die Anzahl der Beschäftigten nicht einzubeziehen ist, wenn die Voraussetzungen der Norm nicht vorliegen. Insb. bei Holdinggesellschaften kommt es nunmehr nicht mehr nur auf die Anzahl der Beschäftigten bei der Holding selbst, sondern auf eine Gesamtbetrachtung aller Holdinggesellschaften an.
Rz. 125
Für Besteuerungsfälle ab 7.6.2013 führt die Neuregelung des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG a.F. dazu, dass es nicht allein auf die Anzahl der Arbeitnehmer in der Muttergesellschaft, sondern auch auf die Arbeitnehmer in den Tochtergesellschaften ankommt. Denn die Vorschrift ist insoweit nun eindeutig so formuliert, wie die Finanzverwaltung es gerne hätte und wie sie die Norm auch bislang schon ausgelegt hatte. Korrespondierend zur Änderung des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG a.F. hatte der Gesetzgeber durch eine Erweiterung auch auf "die Anzahl der Beschäftigten" § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG a.F. angepasst.
Rz. 126
Für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 7.6.2013 entstanden ist, hat die Ergänzung des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG a.F. nach Auffassung des Gesetzgebers und des Bundesrats allein klarstellende Bedeutung.
Rz. 127
So sieht es auch die Finanzverwaltung. Sie formuliert deshalb:
Rz. 128
"Die Änderung des § 13a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 5 ErbStG stellt klar, dass bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten (§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG) und bei der Lohnsummenermittlung (§ 13a Abs. 4 ErbStG) die Beschäftigten und Lohnsummen nachgeordneter Gesellschaften nach Maßgabe der jeweiligen Beteiligungsquote berücksichtigt werden. Entsprechend R E 13a.4 Abs. 2 Satz 9 und Abs. 6 Satz 1 ErbStR 2011 gilt dies auch für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 7. Juni 2013 entstanden ist."
Rz. 129
Nach § 37 Abs. 8 ErbStG ist § 13a Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 5 ErbStG a.F. (und auch § 13b Abs. 2 ErbStG a.F.) in der Fassung des Artikels 30 des Gesetzes vom 26.6.2013 auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 6.6.2013 entsteht. Hierüber kann sich die Finanzverwaltung nicht mit einer angeblichen gesetzgeberischen "Klarstellung"hinwegsetzen. Für Besteuerungsfälle bis zum 6.6.2013 gilt vielmehr richtigerweise, dass die Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften eben nicht zuzurechnen waren. Es kam allein a...