Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 181
Hat das Finanzamt auf einen bestimmten Fortschreibungszeitpunkt eine Art-, Wert- oder Zurechnungsfortschreibung vorgenommen, ist damit regelmäßig zugleich festgestellt, dass eine Fortschreitung der gleichen Art auf einen vorangegangenen Stichtag nicht durchgeführt wird.
Rz. 182
Das gilt ohne Einschränkung für die Zurechnungsfortschreibung für einen bestimmten neuen Zurechnungsträger. Anders kann es ausnahmsweise sein, wenn sich das Finanzamt bei einer Art- oder Wertfortschreibung eine Fortschreibung auf einen früheren Stichtag ausdrücklich vorbehält oder aus anderen Umständen erkennbar ist, dass eine Fortschreibung auf einen früheren Stichtag erfolgen wird. Die Wertfortschreibung auf den früheren Stichtag ist jedoch nur statthaft, wenn die Wertgrenzen sowohl in Bezug auf die vorangegangene als auch auf die nachfolgende Fortschreibung erreicht sind.
Rz. 183
Wird der Einheitswertbescheid auf einen vorangegangenen Stichtag nachträglich geändert und hat das zur Folge, dass nunmehr die Wertgrenzen für eine bereits erfolgte Wertfortschreibung auf einen späteren Stichtag nicht mehr erreicht sind, so ist der Wertfortschreibungsbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufzuheben, da in der Änderung der vorangegangenen Feststellung ein Ereignis zu sehen ist, das steuerliche Wirkung für die bereits erfolgte Wertfortschreibung und damit für die Vergangenheit hat. Der Sachverhalt, der der Wertfortschreibung zugrunde lag, wird nachträglich geändert.
Rz. 184– 186
Einstweilen frei.