Rz. 41
Eine nur selten praktisch werdende Regelung: Eltern, Adoptiveltern und Stiefeltern sowie Großeltern können von ihren (Adoptiv-/Stief-)Kindern bzw. Enkeln Vermögen von Todes wegen oder durch Schenkung (§ 1 Abs. 2 ErbStG) steuerfrei erwerben, wenn
- der Erwerb zusammen mit ihrem übrigen Vermögen eine Freigrenze von 41 000 EUR nicht übersteigt
und der Erwerber
- entweder selbst krankheitsbedingt erwerbsunfähig ist
- oder nicht erwerbstätig sein kann wegen mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebender erwerbsunfähiger oder in Ausbildung befindlicher Abkömmlinge.
Rz. 42
Der Steuerwert des Erwerbs muss den im Einzelfall geltenden persönlichen Freibetrag des jeweiligen Erwerbers überschreiten. Da Eltern/Großeltern beim Erwerb von Todes wegen ein Freibetrag von 100 000 EUR zusteht (§§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), wird die Befreiungsregelung daher allenfalls bei einem Stiefeltern anfallenden Erwerb von Todes wegen oder Schenkungen (§ 1 Abs. 2 ErbStG) an die benannten Empfänger praktisch bedeutsam (Freibetrag = 20 000 EUR).
Rz. 43
Verfügt der Erwerber im Steuerentstehungszeitpunkt über nennenswertes weiteres Vermögen und/oder wird mit dem Erwerb die Freigrenze überschritten, kommt eine Steuerermäßigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ErbStG in Betracht. Hierbei sollen Hausrat und andere bewegliche Gegenstände, die unter den Voraussetzungen der mittlerweile nicht mehr geltenden Norm des § 111 Nr. 10 BewG a.F. kein "sonstiges Vermögen" darstellten, ausgenommen sein. Dies lässt sich heute wohl zutreffender mit der in § 13 ErbStG Anm. 6 wiedergegebenen Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach größtmöglicher Freistellung des persönlichen Gebrauchsvermögens begründen, die sich in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG niedergeschlagen hat. Bei Beachtung dieser Prämissen eignet sich die Befreiungsnorm trefflich, die eigenen "armen" Eltern beispielsweise durch ggf. mehrmalige Zuwendung einer durchaus teuren Luxusreise (Kreuzfahrt o.Ä.) zu beglücken; die dadurch gewährten Vorteile werden sofort verbraucht.
Rz. 44
Im Übrigen muss es nur gelingen dem Schenkungsteuerfinanzamt die Erwerbsunfähigkeit des Vorteilsempfängers überzeugend nachzuweisen. Allein die Tatsache, dass der Begünstigte im Zuwendungszeitpunkt nicht erwerbstätig war, dürfte dabei nicht genügen. § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG gewährt bloßen Altersrentnern oder arbeitslosen Personen keine Steuerbefreiung. Und für schwerbehinderte Erwerber kann die Regelung nur einschlägig sein, wenn sie zu dem benannten Personenkreis gehören.
Rz. 45– 46
Einstweilen frei.