Rz. 97
Die Anzeigepflicht bei der Grundsteuerbewertung wird im § 228 BewG geregelt. Danach ist die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, auf den Beginn des der Änderung folgenden Kalenderjahres anzuzeigen (§ 228 Abs. 2 Satz 1 BewG). Das gilt gemäß § 228 Abs. 2 Satz 2 BewG auch, wenn das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist.
Rz. 98
Mit der vorstehenden Regelung stellt der Gesetzgeber klar, dass auch in den Fällen, in denen sich die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse weder auf den Grundsteuerwert, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirkt, aber ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden übergeht, eine Anzeigepflicht für den Steuerpflichtigen besteht. Hintergrund ist, dass ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden grds. ohne notarielle Beurkundung verkauft werden kann. In diesem Fall würde somit auch keine notarielle Anzeige über den Verkauf des Gebäudes gegenüber dem Grundbuchamt oder der Grunderwerbsteuerstelle des Lagefinanzamtes ergehen. Um gleichwohl sicherzustellen, dass die Bewertungsstelle bzw. Grundstücksstelle des Lagefinanzamtes von dem Verkauf Kenntnis erlangt, ist die separate Anzeigepflicht in § 228 Abs. 2 Satz 2 BewG aufgenommen worden. Andere Eigentumsänderungen an einem Grundstück, die zu einer Zurechnungsfortschreibung führen, bedürfen keiner Erklärung des Steuerpflichtigen, weil die Finanzverwaltung insb. durch Mitteilung anderer Behörden (z.B. Grundbuchamt) hiervon erfährt (vgl. § 229 Abs. 3 BewG). Ohne den Satz 2 der vorbezeichneten Regelung würde andernfalls also keine Anzeigepflicht bestehen, wenn das Gebäude auf fremdem Grund und Boden während der Pachtdauer an einen fremden Dritten verkauft oder mit Ablauf des Pachtverhältnisses auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks (Grund und Boden) übergeht. Wie unter Rz. 91 dargestellt, hat der Übergang des Gebäudes weder auf die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit noch den festgestellten Grundsteuerwert Einfluss.
Rz. 99
Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist, § 228 Abs. 2 Satz 3 Alternative 2 BewG. Fristende ist somit regelmäßig der 31.1. des Folgejahres. Die Anzeige ist nach § 228 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 BewG vom Eigentümer des Grund und Bodens (ggf. unter Mitwirkung des Eigentümers oder des wirtschaftlichen Eigentümers des Gebäudes) beim zuständigen Lagefinanzamt abzugeben. Vgl. hierzu ergänzend die Kommentierung zu § 228 BewG.
Rz. 100
Beispiel:
A hatte auf Grundlage eines entsprechenden Pachtvertrags ein Werkstattgebäude auf dem von B gepachteten Grundstück errichtet. Der Pachtvertrag wurde 1995 für 32 Jahre abgeschlossen; er endet mit Ablauf des 30.6.2027. Das Gebäude geht mit Ablauf der Pachtdauer auf B über; der Gebäudewert ist von B zum Verkehrswert abzufinden.
Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden, das ausschließlich betrieblichen Zwecken dient, stellt ein Geschäftsgrundstück i.S.d. § 249 Abs. 8 BewG dar und ist nach § 250 Abs. 3 Nr. 1 BewG im Sachwertverfahren zu bewerten.
Mit Ablauf des Pachtvertrags geht das Geschäftsgrundstück auf den Eigentümer des Grund und Bodens über. Dies ist nach § 228 Abs. 2 Satz 2 und 3 BewG von B gegenüber dem zuständigen Lagefinanzamt spätestens bis zum 31.1.2028 anzuzeigen.
Rz. 101
Eine Anzeigepflicht des Eigentümers des Grund und Bodens besteht nach § 228 Abs. 2 Satz 1 BewG auch, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben und dies sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann. Denkbar sind hier z.B. Nutzungsänderungen am Gebäudes des Pächters, die sich auf die Grundstücksart und damit auf das Bewertungsverfahren und folglich auch auf den Grundsteuerwert auswirken (vgl. hierzu Rz. 74). In der Praxis dürfte fraglich sein, ob der Verpächter von solchen Änderungen tatsächlich immer Kenntnis erlangt und seiner Anzeigepflicht nachkommen kann. Hier empfiehlt es sich ggf. entsprechende Mitteilungspflichten des Pächters gegenüber dem Verpächter sowie eine Schadensersatzklausel im Falle der Nichterfüllung in den Pachtvertrag aufzunehmen.
Rz. 102– 105
Einstweilen frei.