Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
1. Allgemeines
Rz. 145
Ein Verwaltungsakt wird nach § 124 Abs. 1 AO erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er dem Inhaltsadressaten oder dem sonst von ihm Betroffenen bekannt gegeben ist. Die Wirksamkeit tritt gegenüber demjenigen ein, an den die Bekanntgabe erfolgt ist. Der Verwaltungsakt kann bei mehreren Inhaltsadressaten bzw. Betroffenen verschiedenen Personen gegenüber wirksam werden, weil das Finanzamt ihnen den Bescheid bekannt gegeben hat, anderen gegenüber aber noch nicht wirksam sein, weil er ihnen noch nicht bekannt gegeben ist. Der Bescheid kann auch einem Bevollmächtigen bekannt gegeben werden.
Rz. 146
Das Finanzamt muss, solange kein Bevollmächtigter bestellt ist, den Grundsteuerwertbescheid dem Inhaltsadressaten und den sonst Betroffenen persönlich in je einer Ausfertigung bekannt geben. Ist ein Grundstück mehreren Beteiligten zugerechnet, muss jeder eine Ausfertigung des Bescheids erhalten. Die Bekanntgabe ist wirksam, wenn sie an den Steuerpflichtigen persönlich erfolgt, im Anschriftenfeld aber versehentlich der nicht bevollmächtigte Vertreter mit dem Zusatz "z.d.H." ausgewiesen ist. Zur Bekanntgabe an Ehegatten vgl. Rz. 126.
Rz. 147
Bei Zurechnungsfortschreibungen ist der Bescheid sowohl dem bisherigen als auch dem neuen Zurechnungsträger bekannt zu geben. Lehnt das Finanzamt die Zurechnungsfortschreibung ab, ist der Ablehnungsbescheid dem Zurechnungsträger und dem Zurechnungsprätendenten bekanntzugeben. Das gleiche gibt, wenn das Finanzamt einen positiv-negativen Feststellungsbescheid erlässt. Der Bescheid ist auch den Beteiligten, denen gegenüber das Finanzamt die Einbeziehung in die Feststellung ablehnt, bekannt zu geben.
Rz. 148
Ist der Bescheid mehreren Adressaten bekannt zu geben und hat das Finanzamt ihn bisher nur einigen bekannt gegeben, so ist der Bescheid ihnen gegenüber wirksam geworden. Den anderen gegenüber ist die Bekanntgabe nachzuholen. Der Bescheid wird also nicht erst mit der Bekanntgabe an den letzten Beteiligten wirksam, sondern schon mit der Bekanntgabe an den ersten, aber nur mit Wirkung diesem gegenüber.
Rz. 149
Mängel, die bei der Bekanntgabe des Bescheids unterlaufen sind, werden durch ordnungsgemäße Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geheilt. Das gilt allerdings nur, wenn das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurückweist. Dagegen tritt keine Heilung ein, wenn das Finanzamt den Einspruch als unzulässig verwirft, weil hier der Grundsteuerwertbescheid weder bestätigt noch durch die Einspruchsentscheidung umgestaltet wird.
Rz. 150
Zu den Einzelheiten der Bekanntgabe von Verwaltungsakten wird ergänzend auf die Ausführungen im Anwendungserlass zur Abgabenordung zu § 122 AO verwiesen.
Rz. 151– 154
Einstweilen frei.
2. Bekanntgabe an Bevollmächtigte
Rz. 155
Das Finanzamt kann den Grundsteuerwertbescheid gem. §§ 122 Abs. 1 Satz 3, 80 Abs. 1 Satz 1 AO einem Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen bekannt geben. Wird der Steuerpflichtige durch eine zur Steuerberatung befugte Person oder Vereinigung i.S.d. §§ 3 und 4 Nr. 11 StBerG vertreten, so wird die ordnungsgemäße Bevollmächtigung unterstellt (§ 80 Abs. 2 AO). Liegt dem Finanzamt eine umfassende schriftliche Vollmacht vor, die auch zum Empfang von Bescheiden berechtigt, muss es den Bescheid dem Bevollmächtigten bekannt geben. Die Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen selbst ist dann zunächst unwirksam. Der Mangel der Bekanntgabe wird aber geheilt, wenn der Steuerpflichtige den Bescheid an seinen Bevollmächtigten weiterleitet. Heilung tritt in diesem Fall auch durch fehlerfreie Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ein.
Rz. 156
Zu beachten ist, dass die Bevollmächtigung trotz Vorliegens einer auf bestimmte Zeiträume beschränkten schriftlichen Vollmach...