Rz. 114

[Autor/Stand] Der Reingewinn für sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, für Nebenbetriebe und das Abbauland ist nach § 163 Abs. 8 BewG grundsätzlich nach den Grundzügen eines Einzelertragswertverfahrens zu ermitteln. In diesen Fällen ist das betriebsindividuelle Ergebnis so zu errechnen, dass die nachhaltige Ertragsfähigkeit des Betriebs bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung berücksichtigt wird. Dazu ist der durchschnittliche Reingewinn der letzten fünf Wirtschaftsjahre heranzuziehen, wobei auf die Betriebsergebnisse objektiv vergleichbarer Betriebe abzustellen ist.[2] Sofern für die jeweilige Region ein durch statistische Erhebungen ermittelter pauschalierter Reingewinn bekannt ist, muss auf diesen zurückgegriffen werden. Der pauschalierte Wert hat folglich auch hier Vorrang vor der Einzelermittlung. Nur in Ausnahmefällen darf trotz eines vorliegenden pauschalen Reingewinns auf die individuellen Umstände des Betriebs Rücksicht genommen werden.[3]

 

Rz. 115

[Autor/Stand] Ist das Einzelertragsverfahren einschlägig, so ermittelt sich der Einzeltertragswert des Betriebes aus dem individuellen Betriebsergebnis und dem Kapitalisierungszinssatz von 5,5 %. Der so ermittelte Wert ist nach § 163 Abs. 11 BewG mit 18,6 zu kapitalisieren.

 

Rz. 116

[Autor/Stand] Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören die im § 175 Abs. 2 BewG einzeln aufgeführten Nutzungen. Es handelt sich dabei um die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei, die Saatzucht, der Pilzanbau sowie die Produktion von Nützlingen und die Weihnachtsbaumkulturen.

 

Rz. 117

[Autor/Stand] Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen eigenständigen gewerblichen Betrieb darstellen. Die Abgrenzung erfolgt nach ertragsteuerlichen Grundsätzen.[7] Siehe dazu die Kommentierungen zu § 158 BewG (siehe insb. § 158 Rz. 188 ff.) und zu § 160 Abs. 3 BewG. Dem jeweiligen Reingewinn für die Nebenbetriebe ist bei der Ermittlung eines Einzelertragswertes im Übrigen nur der Ertrag zugrunde zu legen, der nicht bereits bei der Bewertung des Hauptbetriebes berücksichtigt worden ist.[8]

 

Rz. 118

[Autor/Stand] Zum Abbauland gehören Flächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden. Hierzu gehören insbesondere Sand- und Kiesgruben sowie Steinbrüche. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 160 Abs. 4 BewG verwiesen. Der Reingewinn für Abbauland kann zur Vereinfachung der Bewertung regelmäßig pauschal mit 2,70 EUR je Ar angesetzt werden.[10]

 

Rz. 119

[Autor/Stand] Der nachhaltig erzielbare Reingewinn im Einzelertragswertverfahren ist möglichst aus den Ergebnissen der letzten fünf vor dem Bewertungsstichtag liegenden abgelaufenen Wirtschaftsjahre wie folgt abzuleiten:[12]

 
  Erlöse
abzüglich Aufwendungen
= Gewinn / Verlust
abzüglich Zeitraumfremde Erträge, Zulagen und außerordentliche Erträge
zuzüglich Zeitraumfremde Aufwendungen und außerordentliche Aufwendungen
= Ordentliches Ergebnis
abzüglich Lohnersatz für nicht entlohnte Arbeitskräfte und den Betriebsinhaber
= Reingewinn
 

Rz. 120– 121

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[2] R B 163 Abs. 8 Satz 2 i.V.m. R B 163 Abs. 1 ErbStR 2019.
[3] R B 163 Abs. 8 Satz 5 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[8] R B 163 Abs. 9 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[10] R B 163 Abs. 10 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[12] H B 163 (8) ErbStH 2020.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023

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