Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 187
Änderungen in der Art oder in der Zurechnung führen nach § 22 Abs. 2 BewG nur dann zu einer Fortschreibung, wenn die neue Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist.
Rz. 188
Grundsätzlich gilt allerdings, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Fortschreibung, diese vom Finanzamt durchzuführen ist. Es steht nicht im Ermessen der Behörde, ob es eine Fortschreibung vornimmt (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 1 BewG). Für Wertfortschreibungen wird die steuerliche Bedeutung unterstellt, weil sie nur in Betracht kommen, wenn die Wertgrenzen des § 22 Abs. 1 BewG erreicht sind. Ist das der Fall, so ist die Wertfortschreibung regelmäßig steuerlich bedeutsam, da die Höhe des Einheitswerts Auswirkungen auf die zu erhebende Grundsteuer hat.
Rz. 189
Schwieriger ist die Situation bei Artfortschreibungen und Zurechnungsfortschreibungen zu beurteilen. Auch diese sind nur vorzunehmen, wenn es für die Besteuerung von Bedeutung ist. Die Bewertungsstelle des Finanzamts kann jedoch häufig nicht abschließend feststellen, ob eine Art- oder Zurechnungsfortschreibung von Bedeutung für die Besteuerung ist oder ob das z.B. wegen inzwischen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht der Fall ist.
Rz. 190
Eine abschließende Entscheidung hierzu ist indes nicht erforderlich. Von Bedeutung für die Besteuerung ist die Art- oder Zurechnungsfortschreibung schon dann, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass sich die Fortschreibung steuerlich auswirken kann. Das entspricht der höchstrichterlichen Rspr., nach der auch gesonderte und einheitliche Feststellungen nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AO schon dann erforderlich sind, wenn zweifelhaft ist, ob überhaupt einkommensteuerpflichtige Einkünfte vorliegen, an denen mehrere Personen beteiligt sind.
Rz. 191
Der Zweck der Fortschreibungen gebietet es, in Zweifelsfällen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Fortschreibungsbescheid zu erlassen und die abschließende Prüfung, ob und wie sich die Fortschreibung steuerlich auswirkt, den für die Steuerfestsetzung zuständigen Stellen zu überlassen. Nur wenn feststeht, dass die Art- oder Zurechnungsfortschreibung steuerlich nicht bedeutsam ist, hat sie zu unterbleiben. Hat ein Beteiligter die Fortschreibung beantragt und liegen die Voraussetzungen für sie vor, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Fortschreibung steuerlich bedeutsam und deshalb durchzuführen ist.
Rz. 192
Gleichwohl ist bei einer Einheitswertfeststellung, für die selbst bereits Feststellungsverjährung eingetreten ist, ein besonderer Hinweis im Bescheid erforderlich. Nach § 181 Abs. 5 AO ist in diesen Fällen in den Bescheid aufzunehmen, dass der Einheitswertbescheid nach Ablauf der für ihn geltenden Feststellungsfrist ergangen ist und nur noch solchen Steuerfestsetzungen zugrunde gelegt werden darf, deren Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht ablaufen ist.
Rz. 193– 194
Einstweilen frei.