Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 192
Die Finanzverwaltung hat für Fälle von geringer Bedeutung eine Regelung getroffen, um den Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten einzugrenzen. Grundsätzlich ist der gemeine Wert des Betriebsvermögens bei Gewerbebetrieben, freiberuflich Tätigen sowie des Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 BewG festzustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Die Entscheidung über Bedeutung für eine andere Feststellung i.S.d. Bewertungsgesetzes trifft das die Feststellung anfordernde Finanzamt.
Rz. 193
In der Praxis kann im Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten darauf verzichtet werden, ein Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt. Nach der Definition der Finanzverwaltung liegt ein Fall von geringer Bedeutung insbesondere dann vor, wenn der Verwaltungsaufwand der Beteiligten außer Verhältnis zur steuerlichen Auswirkung steht und der festzustellende Wert unbestritten ist. Die steuerliche Auswirkung kann ganz erheblich von dem Beteiligungsumfang auf der jeweiligen Beteiligungsstufe abhängig sein. Deshalb tauschen sich die Finanzämter darüber aus, welche Beteiligungsstufe zu beurteilen ist. Somit hat das Finanzamt, das eine Feststellung angefordert, gegenüber dem aufgeforderten Finanzamt stets anzugeben, welche Beteiligungsstufe betroffen ist, damit das Feststellungsfinanzamt Rückschlüsse auf die steuerliche Auswirkung ziehen kann.
Rz. 194
Verzichten die Verfahrensbeteiligten im gegenseitigen Einvernehmen darauf, eine gesonderte Ermittlung des gemeinen Werts von zum Vermögen gehörenden Anteilen an einer Kapitalgesellschaft und Beteiligungen an einer Personengesellschaft vorzunehmen, weil es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, hat die Finanzverwaltung auch dazu Stellung dazu genommen, wie die bewertungsrechtliche Erfassung erfolgen soll. Aus Vereinfachungsgründen kann nach der Auffassung der Finanzverwaltung die durchschnittliche Bruttoausschüttung der Untergesellschafter der letzten drei Jahre als durchschnittlicher Jahresertrag multipliziert mit dem Kapitalisierungsfaktor nach § 203 BewG angesetzt werden. Mindestens ist jedoch der Steuerbilanzwert der Beteiligung anzusetzen.
Rz. 195
Sofern die Verfahrensbeteiligten von einem Fall von geringer Bedeutung ausgehen, wird seitens der Finanzverwaltung – für Stichtage vor dem 1.7.2016 – zugunsten des Steuerzahlers grundsätzlich unterstellt, dass das Verwaltungsvermögen der Beteiligungsgesellschaft die Quote von 50 % nicht übersteigt. Diese vereinfachende Annahme gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Ist für die Beteiligten offenkundig, dass die Quote des Verwaltungsvermögens der Beteiligungsgesellschaften von 50 % überschritten ist, kann nicht von der für den Steuerzahler günstigen Unterstellung ausgegangen werden. Allerdings kann der Anschein, dass die Quote des Verwaltungsvermögens von 50 % überschritten ist, durch geeignete Unterlagen widerlegt werden. Ob die Finanzverwaltung diese Regelungen für Zwecke der Verbundvermögensaufstellung (§ 13b Abs. 9 ErbStG n.F.) übernimmt, bleibt abzuwarten.
Nachdem der Gesetzgeber für Besteuerungszeitpunkt nach dem 31.12.2015 in Abkehr von den bisher üblichen laufenden Anpassungen an den aktuell geltenden Basiszinssatz einen einheitlichen starren Kapitalisierungsfaktor von 13,75 festgelegt hat, dürfte das m.E. auch zu entsprechend reduzierten Anforderungen an die Qualität des Kapitalisierungsfaktors bei der Bewertung von ausländischen Gesellschaften führen.