Rz. 84

[Autor/Stand] Zur Weihnachtsbaumkultur als Art der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören nach Abschn. 7.34 BewRL alle Flächen, die ausschließlich dem Anbau von Weihnachtsbäumen dienen, sowie alle übrigen diesem Anbau dienenden Wirtschaftsgüter. Nicht zur Weihnachtsbaumkultur als Art der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung, aus denen gelegentlich Weihnachtsbäume geschlagen werden.

 

Rz. 85

[Autor/Stand] Der Ausgangswert wird aus der Nutzungsgröße der Weihnachtsbaumkultur und einem Hektarwert von 3 240 DM ermittelt.[3] Mit diesem Hektarwert ist ein nachhaltiger Erlös für den zugeschlagenen Baum ab Pflanzstelle von 1 DM bis 1,40 DM abgegolten. Bei abweichenden Preisen sind im Fall eines nachhaltigen Erlöses je Baum von weniger als 1 DM Abrechnungen i.H.v. 10 % und im Falle eines nachhaltigen Erlöses von mehr als 1,40 DM je Baum Zurechnungen i.H.v. 10 % am Ausgangswert vorzunehmen. Eventuell kommen noch Abrechnungen oder Zurechnungen wegen abweichender Grundsteuerbelastung in Betracht.

 

Rz. 86– 88

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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