1. Allgemeines
Rz. 130
§ 5 AStG ergänzt die §§ 2 und 4 AStG (s.a. § 121 BewG Rz. 635 ff.). Die Vorschrift verhindert, dass die erweitert beschränkte Steuerpflicht durch Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft umgangen wird. § 5 Abs. 1 AStG legt den Personenkreis fest, bei dem eine Zurechnung von Einkünften und Vermögen in Frage kommt. Daher wird nicht, wie in § 4 AStG, auf Personen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG abgestellt, sondern lediglich auf Personen, die unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AStG fallen. Es ist somit unerheblich, ob diese Personen wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland haben.
Rz. 131
Sie müssen allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen an einer ausländischen Gesellschaft i.S.d. § 7 AStG beteiligt sein. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so werden diesen Personen die Einkünfte anteilig zugerechnet, die unter die §§ 8 und 14 AStG fallen (niedrig besteuerte passive Einkünfte) und nicht ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d EStG sind. Die Höhe der Einkünfte ist nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln.
Rz. 132
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 AStG wird die erweitert beschränkte Steuerpflicht auch auf das Vermögen der ausländischen Gesellschaft ausgedehnt.
2. Zurechnung von Vermögenswerten
Rz. 133
Vermögen oder Vermögensteile, deren Erträge dem Steuerpflichtigen nach § 5 AStG zuzurechnen sind, unterliegen der erweitert beschränkten Steuerpflicht. Das so zugerechnete Vermögen ist entsprechend der Regelung des § 97 BewG als Betriebsvermögen zu behandeln.
Rz. 134
Liegt sowohl unter § 121 BewG fallendes Vermögen als auch erweitertes Inlandsvermögen der Gesellschaft vor, so ist es insgesamt dem erweiterten Inlandsvermögen der Person entsprechend ihrer Beteiligung zuzurechnen.
3. Anrechnung
Rz. 135
Eine auf die Vermögenswerte der Gesellschaft festgesetzte und gezahlte deutsche Erbschaftsteuer wird auf die nach den §§ 4 und 5 AStG zu entrichtende Erbschaftsteuer angerechnet.
4. Verfahren
Rz. 136
Die Vermögenswerte, die dem erweitert beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, sind in entsprechender Anwendung des § 18 AStG gesondert, ggf. auch einheitlich (wenn mehrere Auswanderer an der zwischengeschalteten Gesellschaft beteiligt sind), festzustellen.
5. Ausnahmen
Rz. 137
Die erweitert beschränkte Steuerpflicht griff im Verhältnis zu Österreich laut DBA, das zum 1.8.2008 von Deutschland wegen Wegfalls der Erbschaftsteuer in Österreich gekündigt wurde, nicht ein. Dies gilt noch heute im Verhältnis zur Schweiz, sofern ein Erwerb von Todes wegen vorliegt. Der Schweiz steht das Besteuerungsrecht an diesen Vermögensgegenständen zu, sofern sie der Wohnsitzstaat ist.