Rz. 91
Wird an Stelle einer Rente eine einmalige Kapitalleistung geschuldet, so wird diese zur Berechnung des Abzugsbetrages in eine fiktive Rente umgewandelt. Der Jahreswert dieser fiktiven Rente wird mit 10 % des Kapitalbetrages bemessen. Sodann wird die abziehbare Verpflichtung unter Beachtung der für eine Rente geltenden Absätze 6 bis 11 des § 104 BewG ermittelt.
Rz. 92
Voraussetzung für die Abziehbarkeit einmaliger Kapitalleistungen ist freilich, dass sie Versorgungscharakter haben. Davon kann ausgegangen werden, wenn ihre Gewährung zu einem Zeitpunkt vorgesehen ist, der bei laufenden Bezügen (Rente) dem Pensionsfall entspricht.
Rz. 93
Überbrückungsgelder, die dem Arbeitnehmer für den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb wegen Erreichens der Altersgrenze, Invalidität oder Tods rechtsverbindlich zugesagt sind, sind als eine nach § 104 BewG abziehbare betriebliche Altersversorgung anzusehen. Das gilt unabhängig davon, ob sich an das Überbrückungsgeld Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung oder der gesetzlichen Rentenversicherung anschließen.
Rz. 94
Umfasst die Pensionszusage sowohl eine laufende Rente als auch zusätzlich einen Kapitalbetrag, so ist der für die laufenden Rentenzahlungen anzusetzende Jahreswert für die Bemessung der abziehbaren Pensionsverpflichtung um 10 % der (zusätzlich) zu gewährenden Kapitalleistung zu erhöhen. Wird neben einer Altersrente ein einmaliger Kapitalbetrag zugesagt, soll letzterer aber nur für den Fall des Eintritts der Invalidität gezahlt werden, so steht der Berücksichtigung des Kapitalbetrags § 104 Abs. 9 BewG entgegen.