Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
1. Verhältnis Grundlagen- zum Folgebescheid
Rz. 235
Die Folge der selbständigen Feststellung der Besteuerungsgrundlage durch den Feststellungsbescheid über den Einheitswert ist, dass die Feststellungen des Grundlagenbescheids nicht mit einem Rechtsbehelf gegen den Folgebescheid angegriffen werden können, der auf dem Einheitswertbescheid beruht. Daraus ergibt sich weiter, dass gegen den Grundlagenbescheid keine Einwendungen erhoben werden können, die sich gegen den Folgebescheid richten.
Rz. 236
Gegen die verschiedenen Bescheide bestehen vielmehr selbständige Rechtsbehelfszüge mit selbständig laufenden Rechtsbehelfsfristen. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn zwischen dem Feststellungsbescheid über den Einheitswert des Grundstücks als Grundlagenbescheid und dem Grundsteuermessbescheid als Folgebescheid ein längerer zeitlicher Abstand besteht. Die Rechtsbehelfsfrist für Rechtsbehelfe gegen den Grundlagenbescheid ist nicht bis zum Ergehen des Folgebescheids gehemmt, sondern der Grundlagenbescheid kann unanfechtbar werden, bevor der Folgebescheid überhaupt ergeht und damit die Auswirkungen der Einheitswertfeststellung deutlich werden.
Rz. 237
Die Anfechtung eines Folgebescheides nur mit Einwendungen die den Grundlagenbescheid betreffen, ist grundsätzlich möglich. Der Einspruch wird dadurch nicht unzulässig. Er dürfte allerdings unbegründet sein. Allerdings muss das FA im Einspruchsverfahren die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids in vollem Umfang prüfen. Wendet der Rechtsbehelfsführer im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Folgebescheid jedoch ein, der Grundlagenbescheid sei nicht wirksam ergangen, ist das Verfahren aussetzen, bis die Frage der Wirksamkeit des Grundlagenbescheids durch die dafür zuständige Stelle geklärt ist.
Rz. 238
Für die Anfechtung von Ergänzungsbescheiden ist zu beachten, dass das Ergänzungsverfahren ein selbständiges Verwaltungsverfahren ist und zwar unabhängig davon, ob die bei der Feststellung des Einheitwertes zu treffenden Einzelfeststellungen selbständige oder unselbständige Bestandteile jener Feststellung sind. Der Ergänzungsbescheid lässt den ergänzten Feststellungsbescheid unberührt, da durch ihn bereits getroffene Feststellungen weder geändert noch aufgehoben werden können. Hieraus folgt umgekehrt, dass auch ein geänderter ergänzter Feststellungsbescheid den Ergänzungsbescheid weder ändert noch ersetzt.
Rz. 239– 241
Einstweilen frei.
2. Statthafte Rechtsbehelfe
Rz. 242
Gegen den Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder die Ablehnung einer Feststellung ist als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch gegeben. Er muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden. Der Einspruch kann schriftlich oder elektronisch eingelegt oder zur Niederschrift erklärt werden. Die bisher ebenfalls als zulässig angesehene Einlegung durch Telegramm ist nicht mehr gebräuchlich und wird daher in § 357 Abs. 1 AO nicht mehr erwähnt. Unrichtige Bezeichnung des Rechtsbehelfs ist unschädlich. Der Einspruch ist bei dem FA anzubringen, das den Feststellungsbescheid erlassen hat. Es genügt aber auch, wenn der Einspruch gegen den Grundlagenbescheid fristgerecht bei dem FA eingeht, das den Folgebescheid zu erlassen hat.
Rz. 243
Wird der Einspruch schriftlich bei einem örtlich unzuständigen FA eingelegt, so ist das unschädlich, wenn der Rechtsbehelf vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist der zuständigen Behörde übermittelt wird. Das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung des Einspruchs an das zuständige FA trägt allerdings der Rechtsbehelfsführer. Über den Einspruch entscheidet das FA, das den angefochtenen Feststellungsbescheid erlassen hat.
Rz. 244
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens kann der Feststellungsbescheid auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden. Der Steuerpflichtige muss jedoch auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung und deren Gründe hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern. Der Steuerpflichtige kann eine verbösernde Entscheidung letztlich auch durch die Rücknahme des Einspruches vermeiden, sofern nicht ausnahmsweise eine Änderungsvorschrift der AO greift. Der Verböserungshinweis des FA ist jedoch entbehrlich, wenn sich die Verböserung durch die Einspruchsrücknahme nicht vermeiden lässt.
Rz. 245
Gegen eine ganz oder teilweise abweisende Einspruchsentscheidung des FA ist nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg gegeben. Folglich kann beim zuständigen Finanzgericht durch Klage die Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbesche...