Rz. 150.1

[Autor/Stand] Bei Umstrukturierungen differenziert die Finanzverwaltung nach drei Konstellationen: Dem Vorschalten einer Gesellschaft, Umstrukturierungen auf nachgeordneten Ebenen und Umwandlungsfälle, letztere wiederum einerseits auf der obersten Ebene und andererseits auf nachgeordneten Ebenen.

 

Rz. 150.2

[Autor/Stand] In der ersten Fallgruppe, dem Vorschaltens einer Gesellschaft, geht es um Veränderungen auf der Ebene des Schenkungsgegenstandes. Wird aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen im Lohnsummenzeitraum der geschenkten wirtschaftlichen Einheit eine Gesellschaft vorgeschaltet, so sind nach Auffassung der Finanzverwaltung dennoch die Lohnsummen dieser vorgeschalteten Gesellschaft einschließlich der nachgeordneten Gesellschaften in die Lohnsummenermittlung einzubeziehen, die einzubeziehende Lohnsumme dabei allerdings auf den Umfang der Beteiligungsquote des Beschenkten an der Obergesellschaft begrenzt.[3] Es kommt also nach Auffassung der Finanzverwaltung zu einem "Wechsel des Betrachtungsobjektes" der Lohnsummenermittlung.[4] Durch den Gesetzeswortlaut ist dieser Wechsel in der Betrachtung jedoch nicht gedeckt, denn dort wird auf den erworbenen Betrieb abgestellt. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut würde es also vielmehr folgerichtig erscheinen, wenn die Lohnsummenermittlung auch bei Vorschalten einer Gesellschaft sich weiterhin an der ursprünglich geschenkten betrieblichen Einheit (dem Betrieb i.S.d. Gesetzes) orientierte.[5]

 

Rz. 150.3

[Autor/Stand] Werden im Lohnsummenzeitraum Beteiligungen an nachgeordneten Gesellschaften neu strukturiert (zweite Fallgruppe) gelten zum einen die für Zu- und Verkäufe von Beteiligungen innerhalb der Lohnsummenfrist aufgestellten Grundsätze. Die Lohnsummen nachgeordneter Gesellschaften sind auch nach Umstrukturierung zu berücksichtigen, was uneingeschränkt für alle Gesellschaften gilt, die bereits vor der Umstrukturierung einzubeziehen waren.[7] Für neu hinzugekommene Beteiligungen gilt dies ebenso, bei Personengesellschaften generell, bei Kapitalgesellschaften allerdings nur, wenn die unmittelbare und mittelbare Beteiligung zusammen mehr als 25 % beträgt.[8]

 

Rz. 150.4

[Autor/Stand] In Umwandlungsfällen (dritte Fallgruppe) gelten die Grundsätze zum Vorschalten einer Gesellschaft bzw. zu Umstrukturierungen entsprechend, also je nach dem, ob die erworbene Gesellschaft selbst umgewandelt wird oder Umwandlungen auf nachgeordneten Beteiligungsebenen erfolgen.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.03.2022
[3] R E 13a.8 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019.
[4] Stalleiken in von Oertzen/Loose2, § 13a ErbStG Rz. 101.
[5] Stalleiken in von Oertzen/Loose2, § 13a ErbStG Rz. 101; Hannes/Holtz in Meincke/Hannes/Holtz18, § 13a ErbStG Rz. 50.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.03.2022
[7] R E 13a.8 Abs. 3 Satz 1 ErbStR 2019.
[8] R E 13a.8 Abs. 3 Satz 2 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.03.2022

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