1. Allgemeines

 

Rz. 64

[Autor/Stand] § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG enthält eine erschöpfende Aufzählung der steuerpflichtigen nicht natürlichen Personen, bei der jede einzelne Gruppe von steuerpflichtigen Gebilden genau begrenzt ist (s. § 3 ErbStG Rz. 54). Die Aufzählung stimmt im Wesentlichen mit § 1 Abs. 1 KStG überein. Eine weitgehende Übereinstimmung besteht auch mit § 97 Abs. 1 BewG, wonach die dort aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen kraft ihrer Rechtsform als gewerbliche Betriebe und ihr gesamtes Vermögen als Betriebsvermögen behandelt werden, was zur Feststellung eines Einheitswerts für das Vermögen der Gesellschaft und dessen anteilsmäßiger Aufteilung auf die Gesellschafter führt (vgl. § 97 BewG Rz. 456 ff.).

 

Rz. 65

[Autor/Stand] In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG sind jedoch im Gegensatz zu § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG die Personengesellschaften, wie z.B. offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts, nicht erwähnt. Deshalb sind bei diesen Gesellschaften nicht die Gesellschaften selbst, sondern allein die Gesellschafter als natürliche Personen steuerpflichtig (s. § 3 ErbStG Rz. 53).[3]

 

Rz. 65.1

[Autor/Stand] Auch bei der Besteuerung von Zuwendungen einer Gesamthandsgemeinschaft an ihre Gesellschafter oder Dritte sind Zuwendende die durch die Zuwendung allein vermögensmäßig entreicherten Gesamthänder.[5] Deren Inländereigenschaft entscheidet – neben derjenigen der Erwerber – über die Steuerpflicht dieser Zuwendungen. Für die Steuerklasse ist dann das verwandtschaftliche Verhältnis zu den Schenkern maßgebend (s. § 15 ErbStG Rz. 64).

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[5] BFH v. 15.7.1998 – II R 82/630, BStBl. II 1998, 630.

2. Geschäftsleitung oder Sitz

 

Rz. 66

[Autor/Stand] Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG angeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind nur dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben. Es ist somit nicht notwendig, dass sich sowohl die Geschäftsleitung als auch der Sitz im Inland befinden. I.d.R. wird der Sitz mit dem Ort der Geschäftsleitung zusammenfallen.

Befindet sich jedoch der Sitz im Inland, der Ort der Geschäftsleitung aber im Ausland oder umgekehrt, so ist auch die unbeschränkte Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerpflicht gegeben. In einem solchen Fall kann sich, wenn auch der ausländische Staat eine Erbschaftsteuer erhebt, eine Doppelbesteuerung ergeben, sofern diese nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen beseitigt wird.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024

3. Ort der Geschäftsleitung

 

Rz. 67

[Autor/Stand] Die Begriffsbestimmung der Geschäftsleitung ergibt sich aus § 10 AO. Diese Vorschrift lautet: "Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung." Wo sich der "Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung" befindet, ist Tatfrage und muss nach den Verhältnissen beurteilt werden, wie sie im Einzelfall gegeben sind. Es kommt darauf an, wo und von wem der maßgebende Wille gebildet wird, also wo die für die Geschäftsleitung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Hierbei ist das Gesamtbild zu betrachten.

 

Rz. 68

[Autor/Stand] Im Allgemeinen wird man davon ausgehen können, dass die Geschäftsleitung an dem Ort ist, an dem sich die Büroräume des leitenden Geschäftsführers befinden. Sind zur Ausübung der geschäftlichen Oberleitung eines Unternehmens keine Büroräume erforderlich und nicht vorhanden, so kann der Wohnsitz des leitenden Geschäftsführers als Ort der Leitung des Unternehmens angesehen werden. Sind mehrere gleichberechtigte leitende Geschäftsführer vorhanden (kaufmännische Leitung, technische Leitung) und sind diese an verschiedenen Orten tätig, so ist die Geschäftsleitung dort, wo sich die kaufmännische Leitung befindet. Die Geschäftsleitung kann auch durch eine inländische Kapitalgesellschaft ausgeübt werden, die sämtliche Anteile der ausländischen Gesellschaft besitzt.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024

4. Ort des Sitzes

 

Rz. 69

[Autor/Stand] Nach § 11 AO hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort ihren Sitz, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.

 

Rz. 70

[Autor/Stand] Im Gegensatz zum Ort der Geschäftsleitung, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet, ist der Ort des Sitzes rechtlich durch die Satzung usw. bestimmt.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024

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