Rz. 64

[Autor/Stand] Eine Besamungsstation dient der Vatertierhaltung zur Gewinnung von Sperma für die künstliche Besamung. Zur Besamungsstation gehört auch der Embryotransfer bei landwirtschaftlichen Nutztieren, soweit damit eine landwirtschaftliche Tierhaltung verbunden ist (RB 160.17 Abs. 1 ErbStR 2019).

 

Rz. 65

[Autor/Stand] Eine Besamungsstation bildet nur dann einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn der nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umgerechnete Bestand an Tieren die Grenzen des § 169 Abs. 1 BewG nicht nachhaltig übersteigt (R B 160.17 Abs. 2 ErbStR 2019).

 

Rz. 66

[Autor/Stand] Zu einer Besamungsstation gehören nach R B 160.17 Abs. 3 ErbStR 2019 alle Wirtschaftsgüter, die ihr zu dienen bestimmt sind. Hierzu zählen insbesondere Flächen für die Tierhaltung einschließlich der Hof- und Gebäudeflächen sowie Wirtschaftswege, die Wirtschaftsgebäude (z.B. Ställe, Laboratorien, Lager- und Verwaltungsgebäude), die Tierbestände und sonstige Betriebsmittel (z.B. Maschinen und Geräte für Besamung und Embryotransfer, Fahrzeuge, Vorräte).

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2024

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