Schrifttum:
Christoffel, Bewertung von Einfamilienhäusern in den neuen Bundesländern, DDR-spezial 1991, Nr. 45, 1; Christoffel, Bewertung von Geschäftgrundstücken in den neuen Bundesländern, DDR-spezial 1994, Nr. 49, 2; Christoffel, Einheitsbewertung des Grundbesitzes und Grundsteuerrecht in der ehemaligen DDR, Herne, 1991; Eggers, Probleme bei der steuerlichen Bewertung von Fabrik-/Geschäftsgrundstücken, DDR-spezial 1994, Nr. 32, 9; Eisele, Ermittlung des Grundstückswerts eines Baumarkts in den neuen Bundesländern, DDR-spezial 1999, Nr. 19, 5; Ostendorf, Bewertung von Einfamilienhäusern, NWB-DDR F. 9 S. 11; Reuter, Zur Ermittlung von Bodenwerten beim Stadtumbau, WFA 2006 S. 51; Stöckel, Einheitsbewertung von Geschäftsgrundstücken im Beitrittsgebiet, NWB Fach 11, 679; Stöckel, Die Einheitsbewertung von Grundstücken in den neuen Bundesländern ab 01.01.1991; Theß, Die Feststellung von Einheitswerten für das Grundvermögen im beigetretenen Teil Deutschlands, DStR 1991, 374.
A. Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift
I. Inhalt/Zweck der Vorschrift
Rz. 1
Mit dem Einigungsvertrag vom 31.8.1990 trat in den neuen Ländern am 3.10.1990 Bundesrecht in Kraft. Damit ist seit diesem Zeitpunkt auch das Recht der Besitz- und Verkehrssteuern nach Anlage I, Kapitel IV, Sachgebiet B, Nr. 14 zum Einigungsvertrag ab 1.1.1991 und damit auch das Bewertungsgesetz anzuwenden.
Rz. 2
Aufgrund des enormen Verwaltungsaufwands, der erforderlich gewesen wäre, um für sämtliche Grundstücke im Gebiet der ehemaligen DDR eine Nachholung der Hauptfestestellung der Einheitswerte auf den 1.1.1964, wie er in den alten Ländern ermittelt wurde, durchzuführen, wurde bewusst hierauf verzichtet. Es wurde vielmehr auf die Einheitswerte aus den Wertverhältnissen vom 1.1.1935 zurückgegriffen. Soweit für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke bis zu diesem Zeitpunkt keine Bewertung stattgefunden hat, da sie als Volksvermögen behandelt wurden, sollten nunmehr Einheitswerte auch nach den Wertverhältnissen 1935 festgestellt werden.
Rz. 3
Gleiches gilt auch für die ab 1990 fertiggestellten Gebäude. Daher ist auch für sie eine Einheitswertermittlung auf die Wertverhältnisse 1935 durchzuführen.
Rz. 4
Die Deutsche Demokratische Republik hatte aus dem reichsrechtlichen Bewertungsrecht lediglich die Vorschriften des RBewG vom 16.10.1934 formell als Recht der DDR in Kraft gesetzt. Auf diese gesetzlichen Vorschriften ist daher zurückzugreifen.
Rz. 5
Die zur Durchführung und Ausfüllung des reichsrechtlichen Bewertungsgesetztes ergangenen Durchführungsverordnungen wurden allerdings formell nicht in das Recht der DDR übernommen. Um die bisherigen Grundlagen der Einheitswerte 1935 auch nach 1990 fortzuführen, war daher eine gesetzliche Regelung erforderlich, wonach auch die Durchführungsvorschriften, die für das frühere Reichsrecht ergangen waren, weiter anzuwenden sind (§ 129 Abs. 2 Nr. 2 BewG).
Rz. 6
Auch die Rechtsverordnung der Präsidenten der Landesfinanzämter über die Bewertung bebauter Grundstücke vom 17.12.1934 musste über die ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 129 Abs. 2 Nr. 3 BewG für weiterhin anwendbar erklärt werden.
Rz. 7
Einstweilen frei.
II. Entstehung der Vorschrift
Rz. 8
Die Vorschrift wurde mit dem Einigungsvertrag in das Bewertungsgesetz eingefügt.
Rz. 9
§ 125 BewG wurde durch das Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistung für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz – EALG) vom 27.9.1994 hinsichtlich des Zitates in Absatz 1 dahingehend geändert, dass nun auf die "§§ 129a – 131" und nicht wie vorher auf die "§§ 130 – 131" Bezug genommen wird. Ursache hierfür war der Umstand, dass durch das EALG mit § 129a BewG eine Neuregelung hinsichtlich der möglichen Abschläge wegen des baulichen Zustands eines Gebäudes eingefügt wurde.
Rz. 10
Einstweilen frei.
III. Anwendungsbereich
Rz. 11
Wie sich aus der Überschrift des dritten Abschnitts ergibt, sind die hierin abgebildeten Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiets heranzuziehen.
Rz. 12
Teil B betrifft die Bewertung von Grundvermögen, das sich im Gebiet der ehemaligen DDR befindet. Zu den Sondervorschriften für Berlin (West) siehe § 122 und 123 BewG.
Rz. 13
Die Vorschriften sind nach Anlage I, Kapitel IV, Sachgebiet B, Nr. 14 zum Ein...