Schrifttum
Teß, DStR 1991, 374; Christoffel/Weinmann, Erbschaft, Schenkung, Immobilien und das Finanzamt, 3. Aufl.1997; Zimmermann/Heller/Krontaler, Bewertung und Besteuerung des Grundbesitzes, 1. Aufl. 1997.
I. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift
Rz. 1
§ 130 ist durch den Einigungsvertrag sind in das Bewertungsgesetz eingeführt worden und seitdem unverändert.
Rz. 2
Nachkriegsbauten unterliegen im System der Einheitsbewertung im Gebiet der ehemaligen DDR nach § 130 BewG einer speziellen Regelung. Ursache hierfür ist, dass grundsätzlich für die Bewertung der Grundstücke im Gebiet der ehemaligen DDR auf die Wertverhältnisse zum 1.1.1935 abzustellen ist. Für die im Ertragswertverfahren zu bewertenden Grundstücke ist daher die Miete zu diesem Zeitpunkt entscheidend. In der DDR waren aber die Mieten reglementiert. Grundsätzlich wurden die Mieten aus dem Jahr 1935/36 eingefroren. Grundlage war die sog. "Preisstoppverordnung 1936" in der sowjetischen Besatzungszone. Diese Regelung wurde auch nach Gründung der DDR beibehalten. 1955 wurde diese Preisreglementierung der Mieten in die Preisanordnung Nr. 415 übernommen.
Durch die Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse der Arbeiter, Angestellten und Genossenschaftsbauern vom 10.5.1972 und die Verordnung über die Festsetzung von Mietpreisen in volkseigenen und genossenschaftlichen Neubauwohnungen vom 19.11.1981 wurden für die ab dem 1.1.1967 bezugsfertig gewordenen Wohnungen andere mietpreisrechtliche Regelungen eingeführt.
Nach den Erläuterungen zum Einigungsvertrag sollten aber gleichwohl alle Bewertungen an die preisrechtlich zulässigen Mieten anknüpfen. Dies soll ausdrücklich auch in den Fällen gelten, in denen ab 1.7.1990 das Mietrecht der DDR höhere Mieten zuließ.
Rz. 3
§ 130 BewG regelt für alle Nachkriegsbauten die Anwendung der preisrechtlich zulässigen Miete, auch wenn es sich um Gebäude handelt, die nach dem 30.6.1990 bezugsfertig geworden sind.
Rz. 4– 5
Einstweilen frei.
II. Tatbestand des § 130 BewG
1. Zu § 130 Abs. 1
Rz. 6
Absatz 1 regelt den Begriff der Nachkriegsbauten. Nach § 129 Abs. 2 Nr. 3 BewG wird für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 u.a. auf die Rechtsverordnung der Präsidenten der Landesfinanzämter über die Bewertung bebauter Grundstücke vom 17.12.1934 abgestellt (s. § 129 Anm. 3). Diese Verordnung unterscheidet bei der Bewertung von Mietwohn- und gemischt genutzten Grundstücken in § 2 unter anderem hinsichtlich der Bezugsfertigkeit der Grundstücke zwischen Gebäuden, die vor 1900, nach 1899 jedoch vor dem 1.7.1918, und solchen Grundstücken, die nach dem 30.6.1918 bezugsfertig geworden sind. Mit § 130 Abs. 1 BewG wird nun eine weitere Gruppe eingeführt, nämlich der Gebäude, die nach dem 30.6.1948 bezugsfertig geworden sind. Mit diesem Stichtag wurde der Stichtag aus dem Bundesmietengesetz für die alten Bundesländer übernommen. Dieses Gesetz regelte für das Gebiet der alten Bundesrepublik nach dem 2. Weltkrieg die Mietpreise.
Rz. 7– 9
Einstweilen frei.
2. Zu § 130 Abs. 2 BewG
Rz. 10
§ 130 Abs. 2 BewG regelt, dass dann, wenn eine Bewertung im Ertragswertverfahren stattfindet (... mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewerten sind ...), die nach DDR-Recht preisrechtlich zulässige Miete als Jahresrohmiete für den 1.1.1935 anzusetzen ist.
Da die Mietpreisbindung für Wohnungen in der ehemaligen DDR, die nach dem 30.6.1990 bezugsfertig geworden sind, nicht mehr gilt, regelt Satz 2 des § 130 Abs. 2 BewG, dass auch für diese Bauten die Mieten anzusetzen sind, die preisrechtlich zugelassen gewesen wären, wenn die Mietpreisbindung fortgegolten hätte. § 130 Abs. 2 Satz 2 BewG ist insoweit vom Wortlaut wenigstens missverständlich. Danach sind nämlich für Nachkriegsbauten, die nach dem 30.6.1990 bezugsfertig geworden sind, die Mieten anzusetzen, die bei unverändertem Fortbestand der Mietpreisgesetzgebung ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulässig gewesen wären. Ab dem 1.7.1990 bestand aber keine Preisbindung mehr. Es kann also nur darauf ankommen, dass die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Preisbindung fiktiv für die Wertermittlung fortgedacht wird.
Rz. 11
§ 130 Abs. 2 BewG gilt nur für Wohnraum. Bei Räumen, die für andere Zwecke genutzt werden, ist die Jahresrohmiete vom 1.1.1935 zugrunde zu legen.
Rz. 12
Die Miete zum 1.1.1935 kann aus den von den Finan...