Schrifttum
Hartmann, Wohnungs- und Teileigentum in den neuen Bundesländern, NWB Fach 9, 2755; Teß, DStR 1990, 374 ff.; Mannek, Einheitsbewertung des Grundbesitzes im Beitrittsgebiet, Inf. 1990, 561.
A. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift
Rz. 1
§ 131 BewG ist durch den Einigungsvertrag in das Bewertungsgesetz eingeführt worden, da es in der ehemaligen DDR kein dem WEG entsprechendes Gesetz gegeben hat. Regelungen für die Bewertung von Wohnungs- und Teileigentum fehlten daher. Sie ist seither unverändert. Inhaltlich entspricht die Vorschrift § 93 BewG.
Rz. 2– 4
Einstweilen frei.
B. Tatbestand
I. Zu § 131 Abs. 1 BewG
Rz. 5
Zur Abgrenzung von Wohnungs- und Teileigentum kann auf die Kommentierung in § 93 BewG Anm. 1 bis 5.3 verwiesen werden.
Rz. 6
Zur Ermittlung der Grundstückshauptgruppen für die Artfeststellung kann auf § 93 BewG Anm. 7 bis 12 verwiesen werden. Allerdings spricht § 93 BewG von Grundstücksarten, § 131 dagegen von Grundstückshauptgruppen.
Rz. 7– 9
Einstweilen frei.
II. Zu § 131 Abs. 2 BewG
Rz. 10
Für die Bewertung kann auf § 93 BewG Anm. 13 bis 15.1 verwiesen werden. Allerdings gelten hier nicht die §§ 76 bis 91 BewG, sondern es ist § 33 RBewVO (s. § 129 BewG Anm. 2) heranzuziehen.
Rz. 11
Weiter ist anstelle des Ertragswertverfahrens die Bewertung mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete vorzunehmen (§ 130 BewG).
- Wohnungseigentum, das zu mehr als 80 % Wohnzwecken dient, ist für Feststellungszeitpunkte ab dem 1.1.1991 mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewerten.
- Wohnungseigentum, das zu nicht mehr als 80 %, aber zu mindestens 20 % Wohnzwecken dient, ist in die Grundstückshauptgruppe "gemischt genutzte Grundstücke" einzuordnen und ebenfalls mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewerten.
Die Einzelheiten regelten die gleich lautenden Erlasse der neuen Länder vom 22.12.1992. Für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2004 verwirklicht worden sind, ist dieser Erlass allerdings durch den koordinierten Ländererlass vom 29.3.2007 aufgehoben worden.
Rz. 12– 13
Einstweilen frei.
III. Zu § 131 Abs. 3 BewG
Rz. 14
Diese Vorschrift entspricht § 93 Abs. 3 BewG (s. § 93 BewG Anm. 16 ff.).
IV. Zu § 131 Abs. 4 BewG
Rz. 15
Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 92 Abs. 6 BewG (s. § 92 BewG Anm. 141).
V. Gleich lautende Erlasse
Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Einheitsbewertung des Grundvermögens betreffend die Abgrenzung, Entstehung und Grundstückshauptgruppe der wirtschaftlichen Einheit Wohnungs- und Teileigentum im Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1991 vom 25.7.1994 lauten wie folgt.
Rz. 16
1. Geltungsbereich
Dieser Erlaß gilt für Wohnungs- und Teileigentum im Beitrittsgebiet. Zum Beitrittsgebiet gehören die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht gegolten hat, und zwar nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober 1990. Zum Beitrittsgebiet gehören somit auch Gebiete, die nach dem 2. Oktober 1990 im Rahmen einer Gebietsreform in das übrige Bundesgebiet umgegliedert worden sind.
2. Umschreibung des Wohnungs- und Teileigentums
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann Miteigentum an einem Grundstück in der Weise ausgestaltet sein, daß
- a) jeweils mit einem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer (abgeschlossenen) Wohnung und ggf. an Zubehörräumen (z.B. Keller, Garage, dauerhaft markierter Abstellplatz in einer Sammelgarage) verbunden ist (Wohnungseigentum) oder
- b) jeweils mit einem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an (abgeschlossenen) nicht Wohnzwecken dienenden Räumen (z.B. Ladenlokal, Büroräume mit eigenem Zugang) verbunden ist (Teileigentum).
Ein Miteigentumsanteil kann auch mit dem Sondereigentum an mehreren (abgeschlossenen) Wohnungen, mit dem Sondereigentum an mehreren (abgeschlossenen) nicht Wohnzwecken dienenden Räumen sowie gleichzeitig mit Sondereigentum der ersten und mit So...