Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Schrifttum
Albrecht, Die neue Bewertung des Erbbaurechtes und des belasteten Grundstückes, DStR 1998, 147; Eisele, Abgrenzungs- und Einzelfragen zur Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, StW 1998, 20; Eisele, Die Aufteilung des Betriebswertes bei der Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Information StW 1999, 519; Bruschke, Grundbesitzbewertung: Der Nachweis des gemeinen Wertes – Anforderungen an das Gutachten, Beweislastregeln und Kosten, ErbStB 2011, 147; Eisele, Erbschaftsteuerliche Immobilienbewertung und Mindestwert, SteuerStud 2004, 31; Eisele, Bodenrichtwertrelevanz bei der Grundbesitzbewertung, NWB 2011, 2289; Engel, Erbschaftsteuer bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, DStZ 2003, 75; Flint, Der Wohnungsbegriff im Bewertungsrecht, DB 2008, 726; Halaczinsky, Keine Erhöhung der steuerlichen Bedarfswerte durch das Jahressteuergesetz 2007, DStR 2007, 326; Halaczinsky, Die Ermittlung des Verkehrswerts nach der Immobilienwertermittlungsverordnung, ErbStB 2012, 254; Mannek, Bedarfsbewertung von Grundstücken, NWB Fach 9, 2881; Münchehofe/Springer, Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes bei der steuerlichen Bedarfsbewertung, DStZ 2006, 725; Stöckel, Erbbaurecht: Grundbesitzwert oder niedrigerer Verkehrswert, NWB Fach 9, 2907; Wesche, Erbschaftsteuer bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, DStZ 2003, 497.
I. Rechtliche Entwicklung und Bedeutung
Rz. 1
§ 143 BewG ist durch das Jahressteuergesetz 1997 in das Bewertungsgesetz eingeführt worden und seitdem im Wesentlichen unverändert. Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde lediglich Abs. 3 der Vorschrift insoweit redaktionell verändert, als statt der bisherigen Angabe "vom Hundert" der Begriff "Prozent" eingesetzt wurde.
Rz. 2
Mit Ablauf des 31.12.2008 hat auch § 143 BewG seine Bedeutung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer verloren, da ab dem 1.1.2009 das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zur Anwendung kommt. Die Vorschrift hat jedoch weiterhin Gültigkeit für die Festlegung der Gegenleistung bei der Grunderwerbsteuer, soweit sich aus den vertraglichen Vereinbarungen keine Gegenleistung i.S. des § 9 GrEStG ermitteln lässt und daher § 8 Abs. 2 GrEStG zur Anwendung kommt.
Rz. 3
§ 143 BewG ist die zentrale Vorschrift für die Bewertung der Betriebswohnungen und der Wohnteile. § 143 Abs. 1 BewG weist darauf hin, dass bei deren Bewertung die beim Grundvermögen für die Bewertung von Wohngrundstücken geltenden §§ 146 bis 150 BewG anzuwenden sind. Die entscheidende Vorschrift ist dabei § 146 BewG. Dieser regelt die Bewertung der bebauten Grundstücke. Wegen Einzelheiten zur Bewertung von bebauten Grundstücken im Ertragswertverfahren wird auf die Kommentierung zu den §§ 146 bis 150 BewG verwiesen.
Rz. 4
Durch die Anknüpfung der Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Wohnungen an die Bewertung der bebauten Grundstücke wird sichergestellt, dass der bei der Einheitsbewertung bewährte Grundsatz der weitgehenden Gleichbehandlung von land- und forstwirtschaftlichen Wohnungen und anderen Wohnungen (vgl. § 47 BewG) auch bei der Bedarfsbewertung beibehalten werden kann. Allerdings sind auch bei der Bedarfsbewertung gewisse Besonderheiten des land- und forstwirtschaftlichen Wohnens zu berücksichtigen.
Rz. 5– 7
Einstweilen frei.
II. Bewertungsverfahren
1. Allgemeines
Rz. 8
Sofern nicht auf Antrag der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- oder Grunderwerbsteuer herangezogen wird (vgl. § 146 Abs. 7 BewG), ist der Grundstückswert für bebaute Grundstücke ebenso wie der Betriebswert beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nach einem Ertragswertverfahren zu ermitteln. Dieses Verfahren richtet sich nach § 146 Abs. 1 bis 5 BewG. Der Ertragswert ergibt sich durch die Anwendung des Vervielfältigers von 12,5 auf die maßgebende Jahresmiete (§ 146 Abs. 2 BewG) oder die übliche Miete (§ 146 Abs. 3 BewG) abzüglich der Wertminderung wegen Alters (§ 146 Abs. 4 BewG). Der so gefundene Wert ist bei reinen Wohngrundstücken mit nicht mehr als zwei Wohnungen um 20 % zu erhöhen (§ 146 Abs. 5 BewG). Mit dem so ermittelten Wert ist die gesamte wirtschaftliche Einheit abgegolten. Das bedeutet, dass keine gesonderte Ermittlung des Grund- und Bodenwertes oder der Außenanlagen zulässig ist.
Rz. 9
Der für ein bebautes Grundstück nach den vorgenannten Vorschriften anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als ein Mindestwert, der dem Wert des Grund und Bodens entspricht, wenn dieser als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre (§ 146 Abs. 6 BewG). Die Bewertung unbebauter Grundstücke richtet sich nach § 145 Abs. 3 BewG und b...