A. Grundaussagen der Vorschrift
Rz. 1
Die Vorschrift enthält unterschiedliche Regelungen. Einerseits benennt sie in Abs. 1 in Übereinstimmung mit ihrer Überschrift die Beteiligten des Feststellungsverfahrens (Satz 1 Nr. 1–3) und bestimmt – für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2014 (§ 205 Abs. 9 BewG), dass die gesonderte Feststellung bei mehreren Verfahrensbeteiligten einheitlich vorzunehmen ist (Satz 2). Andererseits enthält sie spezielle Anordnungen zur Bekanntgabe des Feststellungsbescheids in Fällen der Bedarfsbewertung nicht börsennotierter Anteile an Kapitalgesellschaften (Abs. 2) sowie bei Erbengemeinschaften (Abs. 3).
Rz. 2
§ 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG wurde mit Wirkung für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 durch das StVereinfG 2011 eingeführt und mit Wirkung für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 durch StÄndG 2015 geändert. Zugleich wurde Satz 2 eingeführt. § 154 Abs. 3 BewG, der die gesonderte und einheitliche Feststellung gegenüber Erbengemeinschaften regelt, wurde mit Wirkung für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 durch ErbStRG 2009 eingeführt.
Rz. 3
§ 154 Abs. 3 BewG steht in Korrespondenz zu den gleichzeitig vollzogenen, nach der Gesetzesbegründung nur klarstellenden Änderungen der §§ 151 Abs. 2 Nr. 2 und 155 Satz 2 BewG und sieht die Anwendung des § 183 AO vor, die für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2009 nicht ausdrücklich vorgeschrieben war. § 154 Abs. 3 BewG wurde durch das sog. KreditzweitmarktförderungsG mit Wirkung ab dem 1.1.2024 redaktionell angepasst (Verweis auf § 185a AO statt zuvor § 185 AO).
Rz. 4– 5
Einstweilen frei.
B. Beteiligten des Feststellungsverfahrens (Abs. 1 Satz 1)
I. Rechtsstellung der Beteiligten
Rz. 6
Beteiligte eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens betrifft vor allem die Mitwirkungspflicht bei der Klärung des Sachverhalts (§§ 90, 93, 97 AO), die primär durch die Abgabe einer Steuererklärung erfüllt wird (§§ 149, 150 AO). Im Gegenseitigkeitsverhältnis hierzu steht die Pflicht der Behörden, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren (§§ 91, 110 AO).
Rz. 7
§ 154 Abs. 1 Satz 1 BewG benennt als Beteiligte die Personen, denen diese Rechte und Pflichten im Feststellungsverfahren nach §§ 151 ff. BewG zustehen bzw. obliegen. Von dieser nicht erfasste Personen sind grundsätzlich nicht am Feststellungsverfahren beteiligt. Sie sind Dritte, die ggf. Auskünfte zu erteilen oder Urkunden vorzulegen haben (§§ 93 Abs. 1 Satz 3, 94, 97 Abs. 1 Satz 3 AO), Bevollmächtigte, oder Beistände (§ 80 AO).
Rz. 8
Einstweilen frei.
II. Beteiligung aufgrund Zurechnung des Feststellungsgegenstands (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
Rz. 9
Am Feststellungsverfahren sind diejenigen beteiligt, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist (§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG). Es kommt auf die personelle Zurechnung des jeweiligen Feststellungsgegenstands an. Sie richtet sich grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen (§ 39 Abs. 1 AO). Es gilt eine zivilrechtliche Betrachtungsweise, denn die Wertfeststellung erfolgt allein zum Zwecke der Besteuerung nach dem ErbStG und GrEStG.
Rz. 10
Dem Wortlaut des § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 folgend ("... zuzurechnen ist") ist bei Sachen und Grundstücken der jeweilige Eigentümer Beteiligter, bei Forderungen und Rechten der jeweilige Gläubiger bzw. Rechtsinhaber, bei Gesellschaftsanteilen der jeweilige Gesellschafter/Anteilseigner, in Erbbaurechtsfällen der Erbbauberechtigte. Jeder den jeweiligen Feststellungsgegenstand betreffende Rechtsträgerwechsel beeinflusst die Beteiligtenstellung – wenn nicht auch zugleich § 154 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BewG einschlägig sind.
Rz. 11
Personengesellschaften können sich ihren im Interesse ihrer Gesellschafter bestehenden Erklärungspflichten entziehen, wenn und soweit sie dem Erklärungsverlangen eines Feststellungsfinanzamts durch Übertragung von Feststellungsgegenständen zuvorkommen. Dies gilt für Kapitalgesellschaften ebenso, sofern kein Fall des § 153 Abs. 3 BewG vorliegt. Auch umwandlungsrechtliche Veränderungen wirken sich eigentumsrechtlich aus (§ 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2, § 131 Abs. 1 Nrn. 1, 2 UmwG; § 738 BGB).
Rz. 12
Steuerschuldner kommen nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG als Beteiligte in Betracht. Dies gilt nicht nur, wenn – lediglich aus erbschaft-/schenkungsteuerlichem Anlass (§ 151 Abs. 5 Satz 3 BewG) – § 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG eine (anteilige) Zurechnung vorschreib.
Rz. 13
In mehrstufigen Feststellungsverfahren ist Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG der, dem der Feststellungsge...