A. Grundaussagen der Vorschrift
Rz. 1
Der Feststellungsbescheid über den Steuerwert (§ 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BewG) hat als Grundlagenbescheid Bindungswirkung für die jeweilige Erbschaft-, Schenkung- oder Grunderwerbsteuerfestsetzung. Die Kompetenz der Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen und – in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG (§ 151 Abs. 5 BewG) – der Grunderwerbsteuerstellen beschränkt sich auf die Steuerfestsetzung, die Anwendung von Steuerbefreiungsnormen und die Bestimmung der/s konkreten Steuerschuldner/s (§ 157 Abs. 1 Satz 1 AO – s. § 153 BewG Rz. 2). Sie sind verpflichtet die festgestellten Steuerwerte als Besteuerungsgrundlagen zu übernehmen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).
Rz. 2
Das Verhältnis der Bescheide zueinander hat praktische Konsequenzen für das Rechtsbehelfsverfahren. Einwendungen gegen die Höhe der festgestellten Werte können nur gegen die Feststellungsbescheide als Grundlagenbescheide (§ 171 Abs. 10 AO), nicht gegen die Steuerbescheide als Folgebescheide (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO) erhoben werden (§ 351 Abs. 2 AO, § 42 FGO). Zuständiges Finanzamt zur Bearbeitung des Einspruchs ist nicht das Erbschaft-/Schenkungsteuer- oder Grunderwerbsteuerfinanzamt, sondern die Finanzbehörde, die den Feststellungsbescheid erlassen hat (§ 367 Abs. 1 Satz 1 AO).
Rz. 3
§ 155 BewG regelt, wer gegen den Feststellungsbescheid mit dem Einspruch vorgehen kann. Allgemein ergibt sich die Rechtsbehelfsbefugnis aus § 350 AO und § 40 Abs. 2 FGO. § 155 BewG erweitert den Kreis derer, denen eine Rechtsbehelfsbefugnis gegen den Feststellungsbescheid zusteht. Einspruchs- und klagebefugt sind stets die Beteiligten des Feststellungsverfahrens i.S.d. § 154 Abs. 1 BewG (§ 155 Satz 1 Halbs. 1 BewG). Dazu zählen ausdrücklich auch diejenigen, für deren Steuerfestsetzung die festgestellten Werte von Bedeutung sind, also die Steuerschuldner (§ 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG). Daher ist § 155 Satz 1 Halbs. 2 BewG, wonach Feststellungsbescheide über Grundbesitzwerte für Grunderwerbsteuerzwecke (§ 151 Abs. 5 Satz 1 BewG) auch von den Steuerschuldnern angefochten werden können, überflüssig. Bei Erbengemeinschaften, also mehreren Personen, die von der Feststellung betroffen sind, gelten § 352 AO und § 48 FGO nicht unmittelbar aber entsprechend (§§ 155 Satz 2, 205 Abs. 1 BewG i.d.F. des ErbStRG 2009).
Rz. 4
Die Rechtsbehelfsbefugnis ist Sachentscheidungsvoraussetzung. Fehlt sie im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung bzw. letzten mündlichen Verhandlung vor dem Gericht, führt dies zur Unzulässigkeit des Einspruchs oder der Klage gegen den Feststellungsbescheid.
Rz. 5
Aufgrund der Anknüpfung an § 154 Abs. 1 BewG (§ 155 Satz 1 Halbs. 1 BewG) setzt die Rechtsbehelfsbefugnis des Einspruchsführers bzw. Klägers voraus, dass
Rz. 6– 9
Einstweilen frei.
B. Rechtsbehelfsbefugnis der Verfahrensbeteiligten (Satz 1)
I. Zurechnung des Feststellungsgegenstandes (§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG)
Rz. 10
Dem Wortlaut des § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 folgend ("... zuzurechnen ist") ist bei Sachen und Grundstücken der jeweilige Eigentümer Beteiligter und Rechtsbehelfsbefugt, bei Forderungen und Rechten der jeweilige Gläubigerbzw. Rechtsinhaber, bei Gesellschaftsanteilen der jeweilige Gesellschafter/Anteilseigner, in Erbbaurechtsfällen der Erbbauberechtigte.
Rz. 11
Maßgeblich für die Zurechnung eines Bewertungsgegenstandes ist die jeweils aktuelle Zivilrechtslage (s. § 154 BewG Rz. 9). Eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse bzw. jeder Rechtsträgerwechsel tangiert deshalb stets die Rechtsbehelfsbefugnis des Einspruchsführers/Klägers – wenn sie allein aus § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG und nicht zugleich aus § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG und/oder aus § 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG ableitbar ist.
Rz. 12
Zurechnungssubjekte können nur natürliche und juristische Personen sein. Nur sie besitzen Rechtsfähigkeit, sind – abstrakt – Träger von Rechten und Pflichten und damit zivilrechtlich in der Lage – konkret – insb. Eigentum zu erwerben und zu übertragen. Dies gilt auch für rechtsfähige Personenvereinigungen (§ 14a Abs. 2 AO)
Rz. 13– 14
Einstweilen frei.