Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Schrifttum:
Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Eisele, Abgrenzungs- und Einzelfragen zur Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, StW 1998, 20; Eisele, Neubewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 11/2008, 895; Eisele, ErbStRG: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 51/2009, 3997; Ernst & Young GmbH/BDI, Die Erbschafteuerreform, 2009; Halaczinsky, Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe – die Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform im Überblick, ErbStB 2009, 130; Handzik, Die neue Erbschaft- und Schenkungsteuer nach der Erbschaftsteuerreform 2008, 6. Aufl. 2009; Heinen, Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen Vermögen vom Grundvermögen bei unbebauten Grundstücken, StW 1992, 145; Hutmacher, Die Bewertung und Verschonung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, ZEV 2008, 22; Hutmacher, Die Bewertung des Wirtschaftsteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nach der LuFBewV, ZEV 2008, 182; Leingärtner/Stephany, Besteuerung der Landwirte, 16. Aufl. 2008; Mannek/Jardin, Die neue Grundbesitzbewertung, DB 2009, 307; Marquardt, Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft – aktuelle Rechtsentwicklungen, HLBS-Report 2012, 73; Pauli/Maßbaum, Erbschaftsteuerreform 2009, 2009; Radeisen, Die Erbschaftsteuerreform 2008/2009, 2008.
A. Zweck der Vorschrift
Rz. 1
Die Vorschrift des § 159 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden ist, regelt die Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen. Dabei entspricht die Vorschrift inhaltlich dem § 69 BewG. Ergänzende Erläuterungen sind in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 1.4.2009 und in den R B 159 ErbStR 2019 enthalten.
Rz. 2
Der Zweck der Vorschrift ist darin zu sehen, dass gegenüber den Regelungen des § 158 BewG eine Ausnahmeregel bestehen soll, die die künftige Nutzung der noch land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen mehr in den Vordergrund hebt. In den im § 159 BewG genannten Sonderfällen werden unbebaute Flächen, die am Bewertungsstichtag noch im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden, dem Grundvermögen zugerechnet.
Hierbei gibt es zwei große Fallgruppen.
Rz. 3
- Zum einen sind solche Flächen dem Grundvermögen zuzuordnen, die in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind (§ 159 Abs. 3 BewG), und
- zum anderen gehören solche Flächen zum Grundvermögen, bei denen in absehbarer Zeit eine andere als land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu erwarten ist (§ 159 Abs. 1 BewG).
Rz. 4
Eine Sonderregelung besteht hinsichtlich solcher Flächen, die die Existenzgrundlage des Inhabers des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes darstellen. Sofern diese Flächen nicht in einem rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesen sind, erfolgt die Einstufung als Grundvermögen nur in den Fällen, in denen innerhalb der nächsten zwei Jahre mit einer anderen als land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen ist (§ 159 Abs. 2 BewG). Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Schutzvorschrift zugunsten des Betriebsinhabers.
Rz. 5
Da auch nach der amtlichen Begründung keine Unterschiede zur Regelung des für die Einheitsbewertung geltenden § 69 BewG bestehen soll, wird hinsichtlich der Details der Regelung des § 159 BewG auf die Kommentierung zu § 69 BewG von Esskandari in diesem Kommentar verwiesen. Nachstehend werden lediglich die Grundzüge und einige Besonderheiten dargestellt.
Rz. 6– 8
Einstweilen frei.
B. Nutzungsänderung in absehbarer Zeit
Rz. 9
Nach § 159 Abs. 1 BewG sind land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Bewertungsstichtag bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
Rz. 10
Eine Nutzung zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken ist dabei insbesondere gegeben bei einer zu erwartenden künftigen Nutzung als Bauland, als Gewerbe- ...