Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Schrifttum:
Bahrs, Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaftsteuer, HLBS-Report 2008, 120; Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Bruschke, Der Liquidationswert bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, ErbStB 2011, 317; Bruschke, Ersatzbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG beim Übergang von Eigentum an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, UVR 2017, 10; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Verordnungsentwurf zur Neubewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2008, 895; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Bewertungsvergleich für Zwecke der Rückanwendungsoption beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, NWB 2008, 1207; Eisele, ErbStRG: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2009, 3997; Eisele, Nutzungsüberlassungen in der Land- und Forstwirtschaft – Einordnungen und Abgrenzung, NWB 2015, 1381; Ernst & Young GmbH/BDI, Die Erbschafsteuerreform, 1. Aufl. 2009, Berlin; Halaczinsky, Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe – Die Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform im Überblick, ErbStB 2009, 130; Halaczinsky, StÄndG 2015: Neue Bemessungsgrundlage in Fällen des § 8 Abs. 2 und weitere Änderungen des GrEStG, ErbStB 2016, 27; Handzik, Die neue Erbschaft- und Schenkungsteuer nach der Erbschaftsteuerreform 2008, 6. Aufl. 2009, Berlin; Hutmacher, Erbschaftsteuerreform: Die Bewertung und Verschonung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, ZEV 2008, 22; Hutmacher, Die Bewertung des Wirtschaftsteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nach der "LuFBewV", ZEV 2008, 182; Hutmacher, Die Bewertung des Wirtschaftsteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, ZEV 2009, 22; Hutmacher, Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und seine Verschonung von der Erbschaftsteuer, ZNotP 2010, 282; Jäckel, Bewertung und Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, FR 2009 Beilage zu Heft 11, 33; Hutmacher, Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bei der Übertragung einer verpachteten wirtschaftlichen Einheit, ZNotP 2014, 380; Krause, Grundbesitzbewertung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft – der Wirtschaftsteil, NWB 2014, 110; Krause, Grundbesitzbewertung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, NWB 2014, 271; Leingärtner/Stephany, Besteuerung der Landwirte, 16. Aufl. 2008, München; Mannek/Jardin, Die neue Grundbesitzbewertung, DB 2009, 307; Pauli/Maßbaum, Erbschaftsteuerreform 2009, 1. Aufl. 2009, Köln; Radeisen, Die Erbschaftsteuerreform 2008/2009, 1. Aufl. 2008, Weil im Schönbuch; Rothenberger, Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken – zeitnaher Veräußereungserlös statt Liquidationswert?, ERbStB 2016, 233; Stephany, Erbschaftsteuerreform 2009 – Die Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, AUR 2009, 141; Wiegand, Die Neuregelung des erbschaftsteuerlichen Bewertungsrechts auf Grundlage der künftigen Bewertungsverordnungen, ZEV 2008, 129; Wiegand, Praxisrelevante Einzelfragen zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auf der Grundlage der gleich lautenden Ländererlasse zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom 1. April 2009 (BStBl. I S. 552), HLBS-Report 2010, 80; Wiegand, Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, StW 2010, 56.
A. Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift
I. Entstehung/Inhalt der Vorschrift
Rz. 1
Die Vorschrift des § 166 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz neu in das BewG eingefügt worden ist, regelt in Abs. 1 die Gründe für eine abweichende Bewertung des Wirtschaftsteil und bezeichnet die Stellung des Liquidationswertes innerhalb des Gefüges des Bewertungsrechts. § 166 Abs. 2 BewG bestimmt die jeweiligen Bewertungsmaßstäbe für den Grund und Boden und die übrigen Wirtschaftsgüter. Durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde § 166 Abs. 2 Nr. 1 BewG um den jetzigen Satz 2 erweitert und der bisherige Satz 2 zu Satz 3. Damit wird der Finanzverwaltung die Möglichkeit eingeräumt, in Sonderfällen die Bodenrichtwerte selbst zu ermitteln (vgl. Rz. 22).
Rz. 2
§ 166 BewG kommt immer dann in Betracht, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach dem Übergang durch Vererbung oder Schenkung innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren veräußert oder aufgegeben oder wesentliche Betriebsgrundlagen aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. In diesen Fällen ersetzt der Liquidationswert rückwirkend den nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften ermittelten Wirtschaftswert des Betriebes.
Rz. 3– 5
Einstweilen frei