Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Schrifttum:
Bahrs, Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaftsteuer, HLBS-Report 2008, 120; Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Eisele, ErbStRG: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2009, 3997; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Bewertungsvergleich für Zwecke der Rückanwendungsoption beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, NWB 2008, 1207; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Verordnungsentwurf zur Neubewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2008, 895; Ernst & Young GmbH/BDI, Die Erbschaftsteuerreform, 1. Aufl., Berlin 2009; Halaczinsky, Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe – Die Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform im Überblick, ErbStB 2009, 130; Handzik, Die neue Erbschaft- und Schenkungsteuer nach der Erbschaftsteuerreform 2008, 6. Aufl., Berlin 2009; Hutmacher, Erbschaftsteuerreform: Die Bewertung und Verschonung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, ZEV 2008, 22; Hutmacher, Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und seine Verschonung von der Erbschaftsteuer, ZNotP 2010, 282; Hutmacher, Die Bewertung des Wirtschaftsteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, ZEV 2009, 22; Hutmacher, Die Bewertung des Wirtschaftsteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nach der "LuFBewV", ZEV 2008, 182; Jäckel, Bewertung und Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, FR 2009 Beilage zu Heft 11, 33; Leingärtner/Stephany, Besteuerung der Landwirte, 16. Aufl., München 2008; Mannek/Jardin, Die neue Grundbesitzbewertung, DB 2009, 307; Pauli/Maßbaum, Erbschaftsteuerreform 2009, 1. Aufl., Köln 2009; Radeisen, Die Erbschaftsteuerreform 2008/2009, 1. Aufl., Weil im Schönbuch 2008; Stephany, Erbschaftsteuerreform 2009 – Die Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, AUR 2009, 141; Wiegand, Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, StuW 2010, 56; Wiegand, Praxisrelevante Einzelfragen zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auf der Grundlage der gleich lautenden Ländererlasse zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom 1. April 2009 (BStBl. I 2009, 552), HLBS-Report 2010, 80; Wiegand, Die Neuregelung des erbschaftsteuerlichen Bewertungsrechts auf Grundlage der künftigen Bewertungsverordnungen, ZEV 2008, 129.
A. Grundaussagen und Anwendungsbereich
I. Inhalt und Entstehung
Rz. 1
Die Vorschrift des § 171 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz neu in das BewG eingefügt worden ist, erweitert bei forstwirtschaftlichen Betrieben den Begriff der umlaufenden Betriebsmittel in Bezug auf das eingeschlagene Holz. Sie stellt eine notwendige Ergänzung zu § 158 Abs. 3 Nr. 2 BewG dar und entspricht inhaltlich dem § 53 BewG.
Rz. 2
Die Abgrenzung zum Überbestand erfolgt dabei über den jährlichen Nutzungssatz des forstwirtschaftlichen Betriebes. Dabei ist der Gesetzgeber von sogenannten Nachhaltsbetrieben ausgegangen; also Betrieben, bei denen der vorhandene Baumbestand eine planmäßige jährliche Holznutzung ermöglicht. Bei aussetzenden Betrieben tritt an die Stelle des Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.
Rz. 3
Beim Nutzungssatz handelt es sich grundsätzlich um eine Bemessungsgrundlage für Zwecke der Tarifermäßigung nach § 34b EStG, die jedoch auch im Rahmen der Bewertung Gültigkeit hat. Er wird auf Antrag durch die Forstsachverständigen der Finanzverwaltung festgesetzt. Die Mitteilung über den festgesetzten Nutzungssatz ist kein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung und kann als unselbständige Besteuerungsgrundlage nur im Rahmen des Feststellungs- oder Festsetzungsverfahrens abgabenrechtlich überprüft werden.
Rz. 4– 5
Einstweilen frei.
II Anwendungszeitpunkt und Anwendungsbereich
Rz. 6
§ 171 BewG ist erstmals für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegende Bewertungsstichtage anzuwenden (vgl. § 205 Abs. 1 BewG).
Rz. 7
Die ursprünglich nur für die Erbschaftsteuer konzipierte Vorschrift ist nach Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG durch Art. 8 des Steueränderungsgesetzes 2015 auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer für alle nach dem 31.12.2008 verwirklichten Erwerbsvorgänge anzuwenden (§§ 8 Abs. 2, 23 Abs. 14 GrEStG).
Rz. 8– 9
Einstweilen frei.