Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Schrifttum:
Vgl. Literaturverzeichnis zu § 11 BewG.
I. Entstehung und Bedeutung des § 201 BewG
1. Rechtsverordnung versus Gesetz
Rz. 1
Die Ermittlung des Jahresertrags sollte zunächst zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung der Bewertung mit Zustimmung des Bundesrats in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist jedoch letztlich im Bewertungsgesetz geregelt worden.
Rz. 2
Vgl. § 199 BewG Anm. 1 bis 6.
2. Regelungsinhalt
Rz. 3
§ 201 Abs. 1 BewG regelt, wie der Jahresertrag zu ermitteln ist, der durch Kapitalisierung mit dem Kapitalisierungsfaktor den gemeinen Wert des Unternehmens ergibt. Diese Vorschrift schafft die Grundlage für eine vergangenheitsorientierte Ermittlung des Jahresertrags.
Rz. 4
§ 201 Abs. 2 BewG legt die Rechenschritte und Begrifflichkeiten des vereinfachten Ertragswertverfahrens fest. Dabei wird zur Herleitung des Durchschnittsertrags regelmäßig auf die Betriebsergebnisse der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre abgestellt und eine Sonderregelung für noch nicht abgelaufene Wirtschaftsjahre eingeführt.
Rz. 5
Weitere Sonderregelungen enthält § 201 Abs. 3 BewG für die Fälle, in denen sich der Charakter des Unternehmens im Dreijahreszeitraum nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nachhaltig geändert hat oder das Unternehmen neu entstanden ist. Auch für Unternehmen, die durch Umwandlung, durch Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben oder durch Umstrukturierungen entstanden sind, enthält § 201 Abs. 3 BewG eine Sonderregelung, nach der bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags von den früheren Betriebsergebnissen des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft ausgegangen werden kann.
3. Gesetzesbegründung
Rz. 6
Die Gesetzesbegründung zu § 201 BewG hat folgenden Wortlaut:
Rz. 7
Zu § 201 Abs. 1 – neu –
Der Wert eines Unternehmens ist auch nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren zukunftsbezogen zu ermitteln. Grundlage bildet der voraussichtliche Jahresertrag, der zukünftig nachhaltig erzielbar ist. Ohne entsprechende Finanzplandaten muss dieser anhand des in der Vergangenheit erzielten Durchschnittsertrags geschätzt werden.
Rz. 8
Zu § 201 Abs. 2 – neu –
Für die Schätzung des Durchschnittsertrags bilden die in der Vergangenheit erzielten Betriebsergebnisse des Unternehmens eine wichtige Orientierungshilfe. Bei einer Ermittlung des Durchschnittsertrags anhand der in der Vergangenheit erzielten Betriebsergebnisse ist grundsätzlich von den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgeschlossenen Wirtschaftsjahre auszugehen. Wenn sich jedoch je nach den Umständen des Einzelfalles abzeichnet, dass für die Prognose des Zukunftsertrags die Ertragsentwicklung in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Bewertungsstichtag liegt, bedeutsam ist, ist das Betriebsergebnis dieses Wirtschaftsjahres in den Dreijahreszeitraum einzubeziehen.
Rz. 9
Zu § 201 Abs. 3 – neu –
Die Ableitung des künftigen Jahresertrags aus den Betriebsergebnissen der letzten drei Jahre führt in einem sich dynamisch entwickelnden wirtschaftlichen Umfeld zu unzutreffenden Ergebnissen, wenn sich der Charakter eines Unternehmens und damit seine Ertragsaussichten nachhaltig verändert haben. Ist dies der Fall, ist für die Ableitung des Durchschnittsertrags von einem verkürzten Zeitraum auszugehen. Maßgebend ist der Zeitraum ab dem Beginn der nachhaltigen Veränderungen. Entsprechendes gilt für neu gegründete Unternehmen, die am Bewertungsstichtag noch nicht drei Jahre bestehen.
Rz. 10
Bei Gesellschaften, die z.B. durch Umwandlung aus einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Rahmen einer Betriebsaufspaltung aus einem bestehenden Unternehmen entstanden sind, sind der Ermittlung des Durchschnittsertrags die früheren Betriebsergebnisse des Vorgängerunternehmens zugrunde zu legen. Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf die Ertragsaussichten auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse entsprechend § 202 BewG zu korrigieren.
4. Rechtsgrundlagen
Rz. 11
Zur Erläuterung des § 201 BewG bildet R B 201 ErbStR 2011 eine weitere Rechtsgrundlage, der folgenden Wortlaut hat:
Rz. 12
(1) [1]Die Grundlage für die Bewertung bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag. [2]Für die Ermittlung dieses Jahresertrags biete...