Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Schrifttum:
Vgl. Literaturverzeichnis zu § 11 BewG.
I. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift
1. Rechtsverordnung versus Gesetz
Rz. 1
Die Ermittlung des Jahresertrags sollte zunächst zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung der Bewertung mit Zustimmung des Bundesrats in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist jedoch letztlich im Bewertungsgesetz geregelt worden.
Rz. 2
Vgl. § 199 BewG Anm. 1.
2. Regelungsinhalt
Rz. 3
§ 202 Abs. 1 BewG regelt, wie die Betriebsergebnisse zu ermitteln sind, die zur Berechnung des Jahresertrags (§ 201 Abs. 2) maßgebend sind. Ausgangswert ist der Gewinn i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, der um Hinzurechnungen und Abzüge zu korrigieren ist. Die Korrekturen sollen im Wesentlichen Doppelerfassungen vermeiden und einmalige Vorgänge ausfiltern, um die zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahreserträge zu bestimmen.
Rz. 4
Zusätzlich sieht § 202 Abs. 1 Nr. 3 BewG Korrekturen vor, die einen gesellschaftsrechtlichen Bezug haben.
Rz. 5
Für die Fälle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bestimmt § 202 Abs. 2 BewG den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben als Ausgangswert.
Rz. 6
Der betriebliche Ertragsteueraufwand ist mit einem pauschalen Abschlag von 30 % nach § 202 Abs. 3 BewG zu berücksichtigen.
3. Gesetzesbegründung
Rz. 7
Die Gesetzesbegründung zu § 202 BewG hat folgenden Wortlaut:
Rz. 8
Zu § 202 Abs. 1 – neu –
Rz. 9
Die Ermittlung der Betriebsergebnisse orientiert sich an dem Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, das ist der Wert des Betriebsvermögens am Ende des Wirtschaftsjahres abzüglich des Werts des Betriebsvermögens am Anfang des Wirtschaftsjahres, bei Personenunternehmen vermehrt um den Wert der Entnahmen und verringert um den Wert der Einlagen. Damit gründet sich die Ermittlung der Betriebsergebnisse rechtsformneutral auf den steuerlichen Bilanzgewinn, der auch die steuerfreien Vermögensmehrungen und auch die sonstigen Einkommensberichtigungen umfasst, so dass insoweit keine Korrekturen mehr erforderlich sind. Das gilt auch hinsichtlich anderer außerbilanzieller Gewinnkorrekturen, z.B. nach § 4 Abs. 5 EStG. Die einzelnen Betriebsergebnisse sind gesondert zu erfassen.
Rz. 10
Der Ausgangswert des einzelnen Betriebsergebnisses ist zu korrigieren hinsichtlich solcher Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen, die einmalig sind oder jedenfalls den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen.
Rz. 11
Auf folgende Besonderheiten ist hinzuweisen:
- Nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe f BewG ist der Aufwand im Zusammenhang mit den nicht zum betriebsnotwendigen Vermögen gehörenden Wirtschaftsgütern und den innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegten Wirtschaftsgütern dem Ausgangswert hinzuzurechnen, um insoweit systemgerecht eine Doppelerfassung auszuschließen. Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen werden jedoch nicht korrigiert, weil für diese nur ein abweichender Wertansatz vorgesehen ist. Das gilt nicht im Fall von Verlustübernahmen im Zusammenhang mit Beteiligungen.
Rz. 12
Rz. 13
- Nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe f BewG sind Erträge im Zusammenhang mit Vermögen nach § 200 Abs. 2 bis 4 BewG abzuziehen, um insoweit systemgerecht eine Doppelerfassung auszuschließen. Das gilt auch für Erträge aus Beteiligungen an anderen Gesellschaften, weil diese bereits im Rahmen der Bewertung dieser Beteiligungen berücksichtigt werden.
Rz. 14
- Nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BewG sind z.B. die Tatbestände der verdeckten Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften, überhöhte Pachtzahlungen und Ähnliches auszugleichen.
Rz. 15
Zu § 202 Abs. 2 – neu –
Bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen ist anstelle des steuerlichen Bilanzgewinns der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zugrunde zu legen.
Rz. 16
Zu § 202 Abs. 3 – neu –
Um das Verfahren rechtsformneutral anwenden zu können, werden einerseits nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe e und Nr. 2 Buchstabe e BewG die Betriebsergebnisse hinsichtlich des Ertragsteueraufwands bzw. der Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern korrigiert. Andererseits wird ein pauschaler Ertragsteueraufwand i.H.v. 30 Prozent von dem jeweils korrigierten Betriebsergebnis abgezogen. Dies entspricht der künftigen durchschnittlichen Unternehmensteuerlast für Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen nach den Regelungen der Untern...