Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Schrifttum:
Bruschke, Vertrauensschutz im Steuerrecht – der Grundsatz von Treu und Glauben, ZSteu 2007, 330; Hüttner, Treu und Glauben im Steuerrecht, SteuerStud 1998, 150; Klein, Die Bindung der Finanzverwaltung an Treu und Glauben, DStR 1985, 391.
A. Gesetzliche Grundlagen und Regelungsinhalt
I. Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 220 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung. Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG. Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Grundsteuerreform wird zudem auf die Einführung zur Grundsteuer von Loose (s. Einf. GrStG) und die Abhandlung zum Verhältnis der Grundsteuer zum Verfassungsrecht von Drüen (s. VerfR GrStG) – beides in diesem Kommentar vor den Detailausführungen zum Grundsteuergesetz – verwiesen.
Rz. 2
Die Vorschrift bildet die Einstiegsregel für die Ermittlung der Grundsteuerwerte. Sie übernimmt dabei im Wesentlichen die gleichen Formulierungen wie § 20 BewG so dass die Rechtsprechung zu dieser Vorschrift weitgehend übernommen werden kann. Soweit vom Bundesrecht abweichende Ländergesetze für die Festsetzung der Grundsteuerwerte und der Grundsteuer maßgebend sind, kann § 220 BewG analog angewandt werden, sofern es keine abweichenden Regeln in diesen Gesetzen gibt.
Rz. 3– 4
Einstweilen frei.
II. Regelungsinhalt
Rz. 5
§ 220 BewG stellt sicher, dass die Grundsteuerwerte nur nach objektiven Kriterien ermittelt werden und sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe keinen Einfluss auf die Wertfeststellung haben dürfen. Lediglich bei Übergangsregelungen der obersten Finanzbehörden der Länder soll eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorgenommen werden.
Rz. 6
Die Vorschrift korrigiert damit § 181 Abs. 1 Satz 1 AO, der allgemein die Anwendung der Vorschriften über die Besteuerung auch bei gesonderten Feststellungen, zu denen auch die Feststellung der Grundsteuerwerte gehört (vgl. § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO), anordnet. Diese Regelungen enthalten aber auch Bestimmungen über die Anwendung von Billigkeitsmaßnahmen, wovon § 163 AO letztlich auch für Grundsteuerwertfeststellung von Bedeutung wäre. Dies wird jedoch durch § 220 Satz 2 Halbs. 1 ausgeschlossen, soweit nicht eine Übergangsregelung zur Anwendung kommen kann (vgl. dazu Rz. 20 ff.).
Rz. 7– 9
Einstweilen frei.
III. Bedeutung
Rz. 10
Die Bedeutung des § 220 BewG ist insb. im Ausschluss von individuellen Billigkeitsmaßnahme zu sehen. Damit wird auch der Anspruch bekräftigt, dass die Wertermittlung für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ausschließlich nach objetiven Kriterien zu erfolgen hat.
Rz. 11– 14
Einstweilen frei.
B. Die Ermittlung der Grundsteuerwerte (Satz 1)
Rz. 15
Die verfahrensrechtliche Seite der Einheitsbewertung, also die gesonderte Feststellung und die Durchführung des Feststellungsverfahrens, regelt § 219 BewG, der durch die Vorschriften der §§ 179 bis 183 AO ergänzt wird. § 220 BewG spricht lediglich die materiell-rechtliche Seite der Bewertung an. Durch ihn wird festgelegt, nach welchem Maßstab die Grundsteuerwerte ermittelt werden.
Rz. 16
Da jedoch ein einziger Paragraf nicht die Durchführung der Wertermittlung für die verschiedenen der Einheitsbewertung unterliegenden wirtschaftlichen Einheiten enthalten kann, stellt § 220 Satz 1 BewG deshalb nur eine Verweisung auf die Bewertungsvorschriften und die Bewertungsmaßstäbe des Siebten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG dar.
Rz. 17
Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist in den §§ 232 bis 242 BewG geregelt; der grundsätzlich maßgebende Bewertungsmaßstab ist der Ertragswert. Die Regelung der Wertermittlung des Grundvermögens ist in den §§ 243 bis 262 BewG enthalten; der grundsätzlich maßgebende Bewertungsmaßstab ist hier der gemeine Wert, der für bebaute Grundstücke ausschließlich nach dem Ertragsverfahren oder dem Sachwertverfahren zu ermitteln ist (vgl. § 250 BewG).
Rz. 18
Bei der Feststellung von Grundsteuerwerten sind im Übrigen auch ohne besondere Erwä...