Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Regelungszweck
Rz. 1
§ 221 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts als Siebenter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung. Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG.
Rz. 2
Die Norm regelt die allgemeine Durchführung von Hauptfeststellungen für Zwecke der Grundsteuer und bestimmt den Hauptfeststellungszeitpunkt.
Rz. 3
Die Vorschrift lehnt sich eng an die § 21 BewG an und übernimmt mit Ausnahme der zeitlichen Abstände für die Hauptfeststellung die dortigen Bestimmungen fast wortgleich. Lediglich der Begriff "Einheitswerte" wird in § 221 Abs. 1 BewG durch den Begriff "Grundsteuerwerte" ersetzt. § 21 Abs. 2 Satz 2 BewG wurde nicht explizit in die neue Vorschrift übernommen.
Rz. 4
Im Ergebnis bedeutet das, dass auch die Auslegung der in § 21 BewG gebrauchten Begriffe entsprechend der im Rahmen der Einheitsbewertung geltenden Regelungen erfolgen kann bzw. muss.
Rz. 5– 7
Einstweilen frei.
II. Regelungsinhalt
Rz. 8
Die Feststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes diente der Festsetzung verschiedenster Steuern. Hierzu gehörte insbesondere die Grundsteuer. Durch den Wegfall dieser Feststellungen war der Gesetzgeber gezwungen, eine Neuregelung vorzunehmen. Im Rahmen dieser bewertungsrechtlichen Neuregelung mussten auch die Verfahrensvorschriften über die Feststellung der neuen Grundsteuerwerte überarbeitet bzw. neu erlassen werden.
Rz. 9
Wie schon bei der Einheitsbewertung besteht auch bei den Grundsteuerwerten die Besonderheit, dass die jeweiligen Werte auf einen bestimmten Stichtag festgestellt werden und Dauerwirkung auslösen. Da sich die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Laufe der Zeit ändern, ist es daher erforderlich, in bestimmten Abständen eine neue Wertfeststellung vorzunehmen. Dies geschieht dem Grunde nach im Rahmen einer allgemeinen Feststellung sämtlicher Grundsteuerwerte. Diese Feststellung wird als Hauptfeststellung bezeichnet.
Rz. 10
§ 221 Abs. 1 BewG verpflichtet die Behörden, in regelmäßigen Abständen von sieben Jahren den Grundsteuerwert neu zu bestimmen und dabei die veränderten Wertverhältnisse der entsprechenden Liegenschaften zu berücksichtigen. In Anbetracht der mehr als 30 Millionen wirtschaftlichen Einheiten und unter Berücksichtigung des erheblichen Aufwands für eine Hauptfeststellung ergibt sich daraus eine sehr umfangreiche Aufgabe für die Finanzverwaltung, die zwangsläufig zu einer personellen Verstärkung der mit der Feststellung betrauten organisatorischen Einheiten der Finanzämter führt.
Rz. 11
Über § 221 Abs. 2 BewG wird festgelegt, dass die Wertbestimmung für die Feststellung des Grundbesitzwertes nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres erfolgen muss. Dieser Zeitpunkt wird als Hauptfeststellungszeitpunkt bezeichnet.
Rz. 12
Bei stehenden und umlaufenden Betriebsmitteln im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind in § 235 Abs. 2 BewG abweichende Wertermittlungszeitpunkte vorgegeben. Siehe dazu die Kommentierung zu § 235 BewG. Zum Feststellungszeitpunkt bei Nachfeststellungen wird auf die Kommentierung zu § 223 BewG verwiesen.
Rz. 13– 15
Einstweilen frei.
III. Bedeutung
Rz. 16
Die Bedeutung des § 221 BewG liegt in der gesetzlichen Festlegung der Hauptfeststellung. Dabei kommt dem zeitlichen Aspekt lediglich eine untergeordnete Rolle zu. Durch die turnusmäßig wiederkehrende Feststellung der wirtschaftlichen Einheiten soll eine Anpassung der Werte an die tatsächlichen Verhältnisse erfolgen, da sich diese im Zeitablauf kontinuierlich verändern.
Rz. 17
Der Gesetzgeber hat über § 221 BewG ein Ziel wieder in das Gesetz aufgenommen, dass auch schon bei der Fassung des § 21 BewG formuliert worden war. Allerdings wurde im Rahmen der Einheitsbewertung dieses Ziel nur theoretisch verfolgt und letztlich die gesetzliche Vorgabe nicht umgesetzt. Dieses Versäumnis dürfte sich bei der Feststellung der Grundsteuerwerte nicht wiederholen, da ansonsten das gesamte gesetzliche Konstr...