Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
A. Gesetzliche Grundlagen und Regelungsinhalt
I. Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 242 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung. Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG (s. Vor 232–242 BewG Rz. 1). Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Grundsteuerreform wird zudem auf die Einführung zur Grundsteuer von Loose (Einf. GrStG Rz. 1) und die Abhandlung zum Verhältnis der Grundsteuer zum Verfassungsrecht von Drüen (GrStG und VerfR Rz. 1) – beides in diesem Kommentar vor den Detailausführungen zum Grundsteuergesetz – verwiesen.
Rz. 2
Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen die bisherigen Regelungen aus § 62 BewG, ergänzt diese jedoch um weitere Nutzungen. Darüber hinaus werden auch die Sonderkulturen Hopfen und Spargel, die bisher über § 52 BewG den landwirtschaftlichen Nutzungsteilen zugeordnet wurden und auch gesonderten Bewertungsregeln unterlagen, in § 242 BewG den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsarten zugewiesen. Wie bereits bei der Einheitsbewertung enthält auch die Bestimmung zur Feststellung des Grundsteuerwertes keine abschließende Aufstellung. Das wird durch das Wort "insbesondere" im Gesetzestext deutlich.
Rz. 3
§ 242 BewG ist erstmals bei der Hauptfeststellung (§ 221 BewG) auf den 1.1.2022 anzuwenden und damit Grundlage für die auf den 1.1.2025 durchzuführende Hauptveranlagung. Analog dazu ist die Gültigkeit für die Erhebung der Grundsteuer ebenfalls auf das am 1.1.2025 beginnende Kalenderjahr festgelegt (§ 36 Abs. 2 GrStG).
Rz. 4
Einstweilen frei.
II. Regelungsinhalt
Rz. 5
§ 242 Abs. 1 BewG weist die Sonderkulturen wie z.B. Hopfen und Spargel den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zu. Der Tabakanbau wurde nicht in die Liste aufgenommen, da seine Bedeutung für deutlich zurückgegangen ist. Darüber hinaus enthält Abs. 2 der Vorschrift i.V.m. Abs. 1 Ziffer 2 der Vorschrift eine nähere Definition der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
Rz. 6
Diese ausdrückliche Erwähnung ist erforderlich, da die Land- und Forstwirtschaft im Wesentlich auf der Nutzung des Grund und Bodens zur Urproduktion basiert und der Grund und Boden die wesentlichste Grundlage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist. Bei den in § 242 Abs. 2 BewG genannten Nutzungen ist allerdings die Zugehörigkeit von Grund und Boden nicht Voraussetzung für den Betrieb. Gleichwohl stehen sie der Landwirtschaft sehr nahe, weil sie irgendwie mit der Bewirtschaftung von Land zusammenhängen und bei denen die Art der wirtschaftlichen Betätigung nicht ohne weiteres einen gewerblichen Betrieb darstellt.
Rz. 7
Diese Wirtschaftszweige sind stets der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet und in einer besonderen Nutzung, der "sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung", zusammengefasst worden.
Rz. 8
Die Aufzählung der Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen in § 242 Abs. 2 BewG ist, wie sich aus dem Wort "insbesondere" im Einleitungssatz ergibt, nicht erschöpfend. So sind z.B. auch Besamungsstationen als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung anzusehen.
Rz. 9
Der Katalog des § 242 Abs. 2 BewG entspricht im Wesentlichen der Aufzählung in § 62 BewG. Neu ist die Einbeziehung des "Pilzanbaus", der "Produktion von Nützlingen", der "Weihnachtsbaumkulturen" und von "Kurzumtriebsplantagen" in die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Diese Bereiche waren allerdings ohne besondere Erwähnung auch im Rahmen der Einheitsbewertung den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zugeordnet.
Rz. 10
Nach der amtlichen Begründung zu § 242 Abs. 1 BewG dient die Vorschrift zur besseren Abgrenzung von der landwirtschaftlichen Nutzung und ermöglicht eine zielgenauere Ermittlung der Reinerträge, da bei Sonderkulturen sowohl hinsichtlich der Erträge als auch der Aufwendungen besondere Verhältnisse vorliegen.
Rz. 11– 14
Einstweilen frei.