Schrifttum:
Eisele, Reform der Grundsteuer – Gesetzesentwurf liegt vor!, NWB 2019, 2034; Grootens, Diskussionsbedarf bei der Reform der Grundsteuer, NWB-EV 11/2019, 381.
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Regelungsinhalt
Rz. 1
§ 245 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung des Grundvermögens nach dem Bundesmodell die Regelungen zu Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen, die dem Zivilschutz dienen. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer und Bewertungsrechts vom 26.11.2019 in das BewG eingefügt worden.
Rz. 2
Die Regelung des § 245 BewG bestimmt, dass Gebäude, Gebäudeteile oder Anlagen, die für Zwecke des Zivilschutzes geschaffen wurden, bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht bleiben. Es handelt sich dabei um eine sachliche Befreiung.
Rz. 3
Die Regelung des § 245 BewG entspricht weitestgehend der Regelung im § 71 BewG zur Einheitsbewertung und ist zudem vergleichbar mit der zur Grundbesitzbewertung im § 197 BewG ergangenen Regelung. Auch nach letzterer bleiben entsprechend genutzte Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts außer Betracht. Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 197 BewG.
Rz. 4
Der § 245 BewG gilt ausschließlich für die Grundsteuerbewertung des Grundvermögens gem. §§ 243 ff. BewG nach dem Bundesmodell. Die Norm gilt nach § 231 Abs. 1 BewG für die Bewertung des inländischen Vermögens. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken. Die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit unterliegen gem. § 231 Abs. 2 BewG hingegen nicht der gesonderten Feststellung nach § 219 BewG.
Rz. 5– 7
Einstweilen frei.
II. Hintergrund der gesetzlichen Regelung
Rz. 8
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018 die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt es aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 zu gravierenden und umfassenden Wertverzerrungen und damit zu Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen gekommen sei. Da es für diese Ungleichbehandlung keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe gibt, ist Art. 3 Abs. 1 GG zumindest seit Beginn des Jahres 2002 verletzt worden. Der Entscheidung des BVerfG waren drei Vorlagebeschlüsse des BFH und zwei eingelegte Verfassungsbeschwerden vorausgegangen.
Rz. 9
Das BVerfG hat in seine o.g. Entscheidung eine großzügige Fortgeltungsklausel zur Einheitsbewertung aufgenommen. Danach dürfen die verfassungswidrigen Regelungen zunächst weiterhin angewendet werden. Allerdings hatte das BVerfG dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens 31.12.2019 eine Neuregelung für die Bewertung des Grundvermögens zu treffen. Dieser Aufforderung ist der Gesetzgeber fristgerecht nachgekommen. Wäre der Gesetzgeber der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen, hätte ab dem 1.1.2020 die Grundsteuer nicht mehr auf Basis der Einheitsbewertung vom 1.1.1964 erhoben werden dürfen.
III. Zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 10
Der Bundestag hat am 18.10.2019 und der Bundesrat am 8.11.2019 das Gesetzespaket zur Grundsteuer-Reform – bestehend aus dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, des eigentlichen Grundsteuer-Reformgesetzes und des Gesetzes zur Mobilisierung baureifer Grundstücke ("GrSt C") – verabschiedet. Die drei Gesetze sind am 20.11., 2.12. und 5.12.2019 im BGBl. verkündet worden. Damit wird die Grundsteuerreform wie geplant in Kraft treten können, so dass die Gemeinden die Grundsteuer ab dem 1.1.2025 nach neuen Regeln erheben werden.
Rz. 11
Unabhängig davon, dass die Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 auf Basis von Grundsteuerwerten erhoben wird, sind die Grundsteuerwerte gem. § 266 Abs. 1 BewG erstmals auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 zu ermitteln. § 245 BewG findet damit erstmals auf den 1.1.2022 Anwendung.
Rz. 12– 14
Einstweilen frei.