I. Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift
1. Inhalt/Zweck der Vorschrift
Rz. 1
Durch § 28 BewG wird die Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen zur Feststellung von Einheitswerten begründet.
2. Entstehung der Vorschrift
Rz. 2
Eine Vorschrift über die Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen zur Feststellung der Einheitswerte für den Grundbesitz, die Mineralgewinnungsrechte und für das Betriebsvermögen war früher im Bewertungsgesetz nicht enthalten. Nur für die Feststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 1.1.1935 war die Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen in § 43 Abs. 1 bis 3 BewDV geregelt.
Rz. 3
Erst durch das BewÄndG 1965 wurde eine Vorschrift über die Erklärungspflicht für die Feststellung von Einheitswerten in das BewG eingefügt (§ 28 BewG).
Rz. 4
Diese Erklärungspflicht bezog sich nicht nur auf die Hauptfeststellung zu einem bestimmten Hauptfeststellungszeitpunkt, sondern umfasste alle Einheitswertfeststellungen, also auch Feststellungen für alle künftigen Hauptfeststellungen, für Fortschreibungen und Nachfeststellungen.
Rz. 5
Erklärungspflichtig waren die Steuerpflichtigen, die aufgrund allgemeiner oder besonderer Aufforderung zur Abgabe von Erklärungen aufgefordert wurden.
Rz. 6
Durch das VStRG v. 17.4.1974 wurde § 28 BewG neu gefasst: Die Erklärungspflicht wurde auf Hauptfeststellungen beschränkt, jedoch nicht mehr an eine Aufforderung gebunden (Abs. 1).
Rz. 7
Die Absätze 2 und 3 regelten, wer erklärungspflichtig war und wann die Erklärungen abzugeben waren.
Rz. 8
Die Neufassung durch das VStRG war insofern nicht vollständig, als sie nur die Erklärungspflicht für Hauptfeststellungen ansprach und die Erklärungen für andere Feststellungszeitpunkte – Fortschreibungen und Nachfeststellungen – nicht erwähnte. Eine Lücke bestand aber nicht, weil nach § 167 Abs. 2 i.V.m. § 166 RAO jeder zur Abgabe einer Erklärung für die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen verpflichtet war, der vom Finanzamt dazu aufgefordert wurde. Die gleiche Verpflichtung ergibt sich jetzt aus § 149 AO 1977. Diese Verpflichtung wurde durch das EGAO v. 17.12.1976 dann in § 28 BewG aufgenommen.
Rz. 9
Eine weitere Neufassung des § 28 BewG erfolgte durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze v. 18.8.1980. Durch diese Neufassung wurde insbesondere die Erklärungspflicht zur Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens neu geregelt; sie diente der Anpassung an den erhöhten Freibetrag für das Gewerbekapital (§ 13 Abs. 1 GewStG).
Rz. 10
Die nachfolgenden Änderungen des § 28 BewG waren erforderlich, um die Erklärungspflicht an die jeweils geänderte Rechtslage anzupassen:
- 1. Durch Art. 3 Nr. 12 des Zinsabschlaggesetzes v. 9.11.1992 wurde die Erklärungspflicht für die weggefallene Einheitsbewertung der Mineralgewinnungsrechte in § 28 Abs. 3 Satz 1 BewG mit Wirkung ab 1.1.1993 beseitigt.
- 2 Durch Art. 14 Nr. 12 des Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes v. 21.12.1993 wurde in Abs. 2 Satz 1 der "Bundesminister der Finanzen" durch das "Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.
- 3. Art. 6 Nr. 10 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997 hob die Erklärungspflicht für die Einheitswerte des Betriebsvermögens mit Wirkung ab 1.1.1998 auf (Wegfall von Abs. 1 Satz 2 und Änderung von Abs. 3 Satz 1).
Rz. 11– 12
Einstweilen frei.
II. Umfang der Erklärungspflicht (Abs. 1)
1. Hauptfeststellung
Rz. 13
Eine allgemeine Erklärungspflicht besteht nach Abs. 1 lediglich auf die Hauptfeststellungszeitpunkte. Die Erklärungspflicht zur Hauptfeststellung der Einheitswerte, die sich seit dem Wegfall der Einheitsbewertung der Mineralgewinnungsrechte (1.1.1993) und des Betriebsvermögens (1.1.1998) auf den Grundbesitz beschränkt (vgl. § 19 BewG Anm. 2 ff.), ist zur Zeit bedeutungslos: Die letzte Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 ist abgeschlossen und eine neue Hauptfeststellung ist nicht vorgesehen.
Rz. 14
Die Erklärungspflicht für die Hauptfeststellung besteht daher zur Zeit nur als abstrakte Pflicht ohne konkrete Verpflichtung fort. Sie ist eine gesetzliche Pflicht, die ohne besondere Aufforderung zu erfüllen wäre.
Rz. 15– 16
Einstweilen frei.