Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Schrifttum:
Bruschke, Einheitsbewertung als Bemessungsgrundlage der Grundsteuer, ErbStB 2010, 348; Bruschke, Einheitsbewertung – letzter Akt, SteuCon 9/2010, 25; Eisele, Der Anfang vom Ende der "klassischen" Einheitsbewertung? – Grundsteuer zusehends unter Verfassungsdruck, NWB 2015, 260; Flaspöhler, Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – auch in Zukunft ein Ertragswertverfahren, BB 1994, 2247; Halaczinsky, Einheitsbewertung – quo vadis?, BB 1990, 1173; Höll, Die Einheitsbewertung und ihre Bewertungsmaßstäbe – Ist eine Bewertung des Grundbesitzes mit dem Ertragswert verfassungsrechtlich zwingend? DB 1993, 2053; Kruse, Abschied von den Einheitswerten, BB 1996, 717; Mohr, Gedanken zu einer neuen Einheitsbewertung des Grundbesitzes, BB 1986, 2380; Schwenke, Steuerliches und außersteuerliches Wertermittlungsverfahren in der Forstwirtschaft, Inf. 1976, 229.
I. Zweck der Vorschrift und Überblick
Rz. 1
§ 36 BewG regelt allgemeingültig die Frage der anzuwendenden Bewertungsgrundsätze. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Ermittlung des Ertragswertes. Dieser wird aus einer im Wesentlichen pauschalierten Ertragsfähigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes abgeleitet.
Rz. 2
Als Ertragsfähigkeit eines Betriebes gilt der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag. Dabei sind die wesentlichen Ertragsbedingungen der Region, in der sich der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, zu berücksichtigen (vgl. zu den Einzelheiten die Kommentierung zu § 38 BewG).
Rz. 3
In einem zweiten Schritt ist die Ertragsfähigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu vervielfachen, wobei bei der Bestimmung des entsprechenden Vervielfachers ein fiktiver Zinssatz zugrunde gelegt wurde. Dieser beträgt 5,5 % und führt zu einem Vervielfacher von 18.
Rz. 4
Die Bewertungsgrundsätze des § 36 BewG sind allerdings auf den Wirtschaftswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens begrenzt. Bezüglich des Wohnungswertes ergeben sich Sonderregelungen, die abschließend im § 47 BewG geregelt sind (vgl. dazu die Kommentierung zu § 47 BewG).
Rz. 5– 7
Einstweilen frei.
II. Rechtliche Entwicklung
Rz. 8
Die Vorschrift ist mit dem BewG 1965 an der jetzigen Stelle des Gesetzes eingefügt worden und wurde von späteren Änderungen des BewG nicht tangiert. Sie schließt weitgehend an die Regelungen des § 31 Abs. 2 BewG 1934 an.
Rz. 9
Die Grundlagen des Ertragswertes ergeben sich allerdings aus den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. So kommt insbesondere im Zusammenhang mit der Übernahme eines Landgutes durch einen Miterben (§ 1515 Abs. 2 BGB) und bei der Bestimmung des Pflichtteilanspruches (§ 2312 Abs. 1 und 2 BGB) dem Ertragswert eine erhöhte Bedeutung zu. In § 2049 Abs. 2 BGB wird der Ertragswert für diese Zwecke als ein Wert definiert, der sich nach dem Reinertrag bestimmt, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig erzielen kann.
Rz. 10
§ 36 BewG gilt unabhängig von der Art der Feststellung. Die Vorschrift ist somit im Rahmen der Hauptfeststellung zum 1.1.1964 aber auch für nachfolgende Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Bedeutung. Über § 142 Abs. 1 BewG waren Abs. 1 und 2 der Vorschrift sinngemäß auch bei der Bedarfsbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Mit der Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG durch das StÄndG 2015 ist dieser Verweis jedoch obsolet geworden. Bei der Feststellung von Grundbesitzwerten nach §§ 157 ff. BewG ist § 36 BewG nicht zu beachten. Über die Verweisung in § 125 Abs. 4 BewG ist allerdings eine sinngemäße Anwendung bei der Ermittlung von Ersatzwirtschaftswerten in den neuen Bundesländern angeordnet worden.
Rz. 11– 13
Einstweilen frei.
III. Bewertung des Wirtschaftsteils (Abs. 1)
Rz. 14
Die Grundsätze über die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens weichen wesentlich von denen für das Grundvermögen ab. Hier wird zwar ebenfalls unter der Bezeichnung "Ertragswertverfahren" über den marktüblichen Ertrag der typisierte marktübliche Wert ermittelt (vgl. § 78 BewG). Dieser Wert nähert sich jedoch deutlicher dem gemeinen Wert der Liegenschaften an.
Rz. 15
Für das Betriebsvermögen und das sonst...