§ 3a BewG ist durch Art. 1 Nr. 1 des Jahressteuergesetzes 1997 v. 20.12.1996 mit Wirkung ab 1.1.1997 aufgehoben worden.
I. Entstehung der Vorschrift
Rz. 1
Die Vorschrift des § 3a BewG ist durch das VStRG v. 17.4.1974 in das BewG eingefügt worden und vom 1.1.1974 an anwendbar. Ihr Vorläufer war § 25 BewG 1965, der durch das VStRG gestrichen wurde und bestimmte, daß Grundbesitz einer Realgemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit so zu bewerten ist, als ob er den an der Realgemeinde beteiligten Personen zur gesamten Hand nach dem Verhältnis ihrer Anteile gehören würde. Diese Vorschrift, die sich auf den Grundbesitz beschränkte, hat sich nicht als ausreichend erwiesen, weil Realgemeinden außer Grundbesitz vielfach auch anderes Vermögen besitzen, zB Gewerbebetriebe, Geldvermögen, Kapitalforderungen. Deshalb ist der Grundsatz des § 25 BewG 1965 durch das VStRG auf alle Wirtschaftsgüter der Realgemeinde ausgedehnt worden. Die so geänderte Vorschrift ist als § 3a in das BewG 1974 aufgenommen worden.
§ 3a BewG ist durch Art. 1 Nr. 1 des Jahressteuergesetzes 1997 v. 20.12.1996 mit Wirkung ab 1.1.1997 aufgehoben worden. Die Vorschrift ist mit dem Wegfall der Vermögensteuer entbehrlich geworden.
Rz. 2
Die steuerliche Gleichstellung der Realgemeinden mit eigener Rechtspersönlichkeit mit den in Gesamthandsgemeinschaft stehenden Realgemeinden hinsichtlich der Zurechnung des Vermögens der Realgemeinde an die Beteiligten durch § 25 BewG 1965 hat der Finanzausschuß des Bundestages wie folgt begründet:
„Die aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches stammenden Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaften, Jahnschaften, Waldjahnschaften, Forstbezirke, Waldinteressentenschaften und ähnliche Realverbände oder Realgemeinden, für die nach Art. 164 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch noch früheres preußisches, braunschweigisches oder anderes Landesrecht gilt, weisen recht unterschiedliche Organisationsformen auf. Manche haben eigene Rechtspersönlichkeit, bei anderen handelt es sich um Gesamthandsgemeinschaften. In den Fällen der Gesamthandsgemeinschaften wird vorhandener Grundbesitz steuerlich den an der Gesamthand beteiligten Personen unmittelbar nach dem Verhältnis ihrer Anteile zugerechnet. In der Regel gehören die Grundbesitzanteile bei ihnen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Bei Vorhandensein einer eigenen Rechtspersönlichkeit wurde der Grundbesitz bisher der Realgemeinde selbst zugerechnet. Die an ihr beteiligten Personen hatten nicht einen Anteil am Grundbesitz, sondern ihre Beteiligung an der Realgemeinde als Kapitalvermögen zu versteuern.
Da die wirtschaftliche Bedeutung für die beteiligten Personen bei beiden rechtlichen Organisationsformen dieselbe ist, hält es der Finanzausschuß jedoch für gerechtfertigt, beide Arten von Fällen steuerlich gleich zu behandeln und den Grundbesitz auch dann den an der Realgemeinde beteiligten Personen unmittelbar nach dem Verhältnis ihrer Anteile zuzurechnen, wenn bürgerlich-rechtlich nicht Gesamthandseigentum vorliegt, sondern ein selbständiges Rechtssubjekt dazwischengeschaltet ist. Dies ist in dem neuen Paragraphen vorgesehen.”
Rz. 3
§ 3a ist eine reine Zurechnungsvorschrift. Da hiernach das Vermögen auch bei einer Realgemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit nicht der Realgemeinde, sondern den an der Realgemeinde beteiligten Personen zugerechnet wird, besteht für eine solche Realgemeinde auch keine Vermögensteuerpflicht. Die Realgemeinden sind deshalb schon durch das VStRG 1974 auch nicht mehr in den Befreiungskatalog des § 3 VStG aufgenommen worden.
II. Begriff der Realgemeinden
Rz. 4
Realgemeinden sind Vereinigungen des älteren agrarwirtschaftlichen Genossenschaftsrechts, bei denen mit der Mitgliedschaft das Recht zur gemeinsamen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Grund und Bodens im Wege der Selbstbewirtschaftung verbunden ist. Zu den Realgemeinden gehören auch die sog. Jahnschaften.
III. Frühere bewertungsrechtliche und vermögensteuerliche Behandlung
Rz. 5
Die Realgemeinden als Vereinigungen des älteren agrarwirtschaftlichen Genossenschaftsrechts haben recht unterschiedliche Organisationsformen (vgl. Anm. 2). Sie können eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts sein. Sie können auch als nichtrechtsfähige ...