Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Schrifttum:
Bolin, Überlegungen zur Errichtung eines Hofladens im Hinblick auf eine mögliche Gewerblichkeit, StW 2001, 365; Engel, Die Be- und Verarbeitung land- u. forstwirtschaftlicher Erzeugnisse im Nebenbetrieb, INF 1991, 412; Engel, Neuregelung der steuerlichen Abgrenzung zwischen Land- und Forstwirtschaft und Gewerbe, INF 1995, 742; Felsmann, Neue Abgrenzung des land- und forst- wirtschaftlichen Nebenbetriebs vom Gewerbebetrieb, INF 1971, 337; Fischer-Tobias/Koepsell, Windkraftanlagen in der Land- und Forstwirtschaft – auch ein steuerliches Problem, INF 1992, 409; Halaczinsky, Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen, ErbStB 2012, 175; Märkle, Brennpunkte der Abgrenzung zwischen land- u. forstwirtschaftlicher und gewerblicher Tätigkeit, DStR 1998, 1369; Peetz, Steuerliche Probleme bei Windparks, DStZ 2011, 904; Schild, Steuerliche Folgen der Herstellung und des Vertriebs von Winzersekt, INF 1997, 421; Schröer-Schallenberg, Das Branntweinmonopol in Deutschland – Geschichte und Abschaffung des Branntweinmonopols, ZLR 2013, 159; Schwenke, Die Bewertung nebenbetrieblicher Sägewerke, INF 1972, 39; Stephany, Steuerliche Behandlung von Photovoltaik- und Biogas-Anlagen bei Land- und Forstwirten, AUR 2006, 5; Stöckel, Sind Windfarmen/-Parks dem Grundvermögen zuzurechnen? – Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen, NWB 2013, 292; Treu, Besteuerung landwirtschaftlicher Einzelbrennereien, ZfZ 1993, 294; Walter, Grundbesitzbewertung bei Abbau- und Substanzbetrieben, INF 2005, 457; Wiegand, Neue Regeln zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe, HLBS-Report 2012, 3; Wiegand, Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Gewerbe, NWB 2012, 460.
I. Zweck und Entstehung der Vorschrift
Rz. 1
Nach § 33 Abs. 1 BewG gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind. Hierzu rechnen nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 BewG auch die Nebenbetriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Rz. 2
§ 42 Abs. 1 BewG definiert den Begriff des Nebenbetriebes. Dabei handelt es sich um Betriebe, die dem Hauptbetrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen. Über Abs. 2 wird klargestellt, dass die Bewertung der Nebenbetriebe nicht im vergleichenden Verfahren, sondern im Einzelertragswertverfahren zu erfolgen hat.
Rz. 3
Dabei greift die Vorschrift auf die ursprünglichen Regelungen des § 29 Abs. 5 BewG 1934 zurück. Allerdings wurde die Vorschrift durch das BewG 1965 deutlicher und der Begriff des Nebenbetriebes enger gefasst. Damit soll verhindert werden, dass Betriebe, die nach der Verkehrsauffassung die Merkmale selbständiger gewerblicher Betriebe aufweisen, steuergünstig als Nebenbetriebe der Land- und Forstwirtschaft behandelt werden.
Rz. 4
Die Vorschrift ist bisher durch die diversen Änderungsgesetze nicht verändert worden und seit der Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 anzuwenden. Sie gilt auch weiterhin bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen. Über § 142 Abs. 1 Satz 1 BewG war § 42 BewG auch bei der Bedarfsbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer (§ 138 Abs. 2 BewG) zu beachten. Mit der Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG durch das StÄndG 2015 ist dieser Verweis jedoch obsolet geworden. Bei der Feststellung von Grundbesitzwerten nach §§ 157 ff. BewG ist § 42 BewG nicht zu beachten. Über die Verweisung in § 125 Abs. 4 BewG ist allerdings eine sinngemäße Anwendung bei der Ermittlung von Ersatzwirtschaftswerten in den neuen Bundesländern angeordnet worden.
Rz. 5
Eine Besonderheit bei der Auslegung des § 42 BewG besteht darin, dass sich die Details zu den Abgrenzungskriterien weniger in den Ausführungen zum BewG, als mehr in den ertragsteuerlichen Regelungen finden. Hier ist insbesondere R 15.5 EStR zu erwähnen. In dieser Richtlinienvorschrift wird die Abgrenzung des Gewerbebetriebes von einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft näher dargelegt. Die Richtlinienregelung ist dabei zuletzt durch die EStÄR 2012 aktualisiert worden, wobei neuere Rechtsprechung und die Erlasse der Länder vom 15.12.2011 eingearbeitet worden sind.
Rz. 6
Ergibt sich aus den Neuregelungen eine Änderung zuungunsten der Steuerpflichtigen, räumen die EStR 2012 die Möglichkeit ein, bis einschließlich des Bewertungsstichtages 1.1.2011, die alten Regeln für die Abgrenzung heranzuziehen. Dem Land- und Forstwirt wird also ein Wahlrecht eingeräumt. Führen die Neuregelungen zu einem günstigeren Ergebnis, so ist diese auf Antrag auch für alte Stichtage anzuwenden.
Rz. 7– 9
Einstweilen frei.