Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Schrifttum:
Sommerfeld, Die Bodenschätzung der Finanzverwaltung, DStZ 1994, 2.
I. Zweck und Entstehung der Vorschrift
Rz. 1
Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 BewG definiert sehr grob den Begriff des Geringstlandes als Flächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind. Gleichzeitig gibt die Vorschrift in Abs. 2 einen einheitlichen Hektarwert vor.
Rz. 2
§ 44 BewG wurde mit dem BewG 1965 in das Regelwerk aufgenommen und hat seitdem ohne materiell-rechtliche Änderung Bestand. Allerdings erfolgte mit dem Jahressteuergesetz 1997 eine redaktionelle Änderung im Absatz 1, mit dem die Zitierweise an das neue Bodenschätzungsgesetz angepasst wurde.
Rz. 3
In der ursprünglichen Entwurfsfassung des Gesetzes sollte das Geringstland mit gestaffelten Hektarwerten bewertet werden, wobei die Wertfeststellung über eine Rechtsverordnung erfolgen sollte. Dieser Vorschlag wurde jedoch letztlich nicht umgesetzt, sondern durch den Finanzausschuss des Bundestages eine pauschale Bewertung eingeführt.
Rz. 4
Die Vorschrift gilt sowohl für die Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 als auch für alle nachfolgenden Fortschreibungen und Nachfeststellungen. Über § 142 Abs. 1 Satz 1 BewG ist § 44 Abs. 1 BewG auch bei der für die Grunderwerbsteuer geltenden Bedarfsbewertung (§ 138 Abs. 2 BewG) zu berücksichtigen. Bezüglich der Wertermittlung gilt hier jedoch § 142 Abs. 2 Nr. 6 BewG.
Rz. 5– 7
Einstweilen frei.
II. Einordnung und Begriff des Geringstlandes
Rz. 8
Das Geringstland gehört ebenso wie das Abbauland (s. dazu die Kommentierung zu § 43 BewG) zum Wirtschaftsteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die Bindung zum landwirtschaftlichen Vermögen wird nur dann gelöst, wenn die Flächen nach den bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen zum Feststellungszeitpunkt oder in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient bzw. dienen werden (§ 69 BewG).
Rz. 9
Nach der Formulierung des Gesetzes gehören Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit zum Geringstland, sofern dafür keine Wertzahlen nach dem Bodenschätzungsgesetz festgestellt werden. Die Vorschrift verweist damit im Wesentlichen auf die Regelungen des BodSchätzG, die jedoch ihrerseits eine klare Definition des Begriffs vermissen lassen. Auch aus dem BodSchätzG lässt sich zumindest nicht zweifelsfrei erkennen, für welche Flächen keine Wertzahlen festzusetzen sind. Generell ist davon auszugehen, dass sich die Abgrenzung des Geringstlandes von den übrigen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen vornehmlich aus der topografischen Besonderheit der Liegenschaft ergibt.
Rz. 10
Nach § 2 Abs. 1 BodSchätzG unterliegen Acker- und Grünland der für die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen der Bodenschätzung. Während bei Ackerland in der Regel keine Flächen anfallen werden, die als Geringstland einzustufen sind, ist dies bei Grünland schon eher der Fall. Insbesondere bei Grünland-Streuwiesen (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b BodSchätzG) und bei Grünland-Hutungen (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c BodSchätzG) ist die Nähe zum Geringstland greifbar.
Rz. 11
Eine etwas genauere Definition ergibt sich aus Abschn. 1.15 BewRL. Danach ist unter dem Begriff "Geringstland" eine Betriebsfläche geringster Ertragsfähigkeit zu verstehen, die sich zwar unkultiviert darstellt aber durchaus kultivierbar ist. Es handelt sich dabei um Flächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, dass sie im aktuellen Zustand am Bewertungsstichtag nicht regelmäßig land- und forstwirtschaftliche genutzt werden können. Beispielhaft führen die BewRL hierbei unkultiviertes Weideland an, das gelegentlich als Schafhutung oder zur Gewinnung von Streu genutzt wird.
Rz. 12
Unter Berücksichtigung dieser Begriffsbestimmung reduziert sich der Umfang des Geringstlandes im Wesentlichen auf die Grünland-Hutungen. Nur in absoluten Ausnahmefällen können darunter auch Streuwiesen subsummiert werden.
Rz. 13
Darüber hinaus sind auch unkultivierte Moorflächen als Geringstland zu bewerten. Bei Moorflächen, die als Fläche zum Moorabbau für den Eigenbedarf genutzt werden, handelt es sich hingegen um Abbauland i.S.d. § 43 BewG (s. dazu die Kommentierung zu § 43 BewG).
Rz. 14
Ehemals bodengeschätzte oder weinbaulich genutzte Flächen, bei denen sich der Kulturzustand ganz wesentlich verschlechtert hat oder sogar in...