Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Schrifttum:
Eisele, Neufassung des Bodenschätzungsgesetzes durch das JStG 2008 – Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens, NWB 2008, 2349; Grabarse, Zur Ermittlung des Einheitswertes von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, BuW 1996, 867; Marre, Zum Verfahren der Bodenschätzung, AgrarR 1977, 155; Rosch/Kurandt, Bodenschätzung, 3. Aufl., 1991; Rothkegel, Landwirtschaftliche Schätzungslehre, 2. Aufl., Stuttgart 1952; Rothkegel, Geschichtliche Entwicklung der Bodenbonitierungen und Wesen und Bedeutung der deutschen Bodenschätzung, Stuttgart 1950; Sommerfeldt, Die Bodenschätzung der Finanzverwaltung, DStZ 1994, 2f; Sommerfeldt, Die Rechtsprechung zur Bodenschätzung der Finanzverwaltung, DStZ 1995, 718.
I. Grundzüge der Vorschrift
1. Zweck und Entstehung
Rz. 1
§ 50 BewG ist durch das BewÄndG 1965 in das Regelwerk eingefügt worden. Die Vorschrift enthält die notwendigen Ergänzungen zu § 38 Abs. 2 BewG. Während dort nur die allgemeinen Vorgaben für die Bewertung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke aufgeführt werden, konkretisiert § 50 Abs. 1 BewG die entsprechenden Vorgaben durch die Bezugnahme auf die Bodenschätzung. Damit wird und wurde die Bewertung der landwirtschaftlichen Grundstücke auf eine gesicherte rechtliche Grundlage gestellt (vgl. zur Bodenschätzung Anm. 26 bis 99).
Rz. 2– 4
Einstweilen frei.
2. Bodenartenverhältnis
Rz. 5
Für die Ertragsfähigkeit einer landwirtschaftlichen Nutzung ist von besonderer Bedeutung, aus welchen Bodenarten sich das dazu gehörende Kulturland zusammensetzt. Besitzt eine Nutzung Böden unterschiedlicher Art, z.B. Sandböden und Lehmböden, so werden ungünstige Witterungsverhältnisse wie Trockenheit oder überdurchschnittliche Regenfälle nicht so leicht völlige Missernten herbeiführen können. Auch die Bestellungs- und Erntearbeiten lassen sich auf eine längere Zeit verteilen, da z.B. Sandböden früher als Lehmböden bearbeitet werden können. Arbeitskräfte und Ackergeräte lassen sich damit rationeller einsetzen. Die Bodenart hat somit eine unmittelbare Auswirkung auf die Ertragsmöglichkeiten und ist damit auch für den landwirtschaftlichen Bodenmarkt von Bedeutung.
Rz. 6
Das Bodenartenverhältnis hat somit je nach den vielfältigen Möglichkeiten der Zusammensetzung unterschiedliche Auswirkungen auf die zu erzielenden Erträge. Es ist deshalb in § 50 Abs. 1 BewG als eine wesentliche Komponente der natürlichen Ertragsbedingungen für die Bewertung landwirtschaftlicher Nutzungen besonders erwähnt. Für die Beurteilung des Bodenartenverhältnisses ist ebenso wie für die Beurteilung der übrigen natürlichen Ertragsbedingungen von den Bodenschätzungsergebnissen auszugehen. Das bedeutet, dass grundsätzlich nur die im Rahmen der Bodenschätzung getroffenen Unterschiede zwischen den Bodenarten berücksichtigt werden können (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BewG).
Rz. 7– 9
Einstweilen frei.
3. Bodenschätzungsergebnisse als Ausgangswert
Rz. 10
Für die Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen einschließlich des Bodenartenverhältnisses ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BewG "von den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz auszugehen". Das bedeutet, dass über die in den Bodenschätzungsergebnissen zum Ausdruck kommenden natürlichen Ertragsbedingungen auch noch andere berücksichtigt werden können oder sogar müssen. Die Bodenschätzungsergebnisse können also wegen weiterer natürlicher Ertragsbedingungen modifiziert werden.
Rz. 11
Insoweit ist § 50 Abs. 1 BewG auf § 38 Abs. 2 Nr. 1a BewG abgestimmt, wonach die dort aufgeführten natürlichen Ertragsbedingungen, die alle bei der Bodenschätzung berücksichtigt werden, keine abschließende Aufzählung darstellen (s. dazu § 38 Anm. 11 ff.). Allerdings muss hierbei auch § 36 Abs. 3 BewG berücksichtigt werden, der auf die Wesentlichkeit der Ertragsbedingungen abstellt. Danach sind unwesentliche Ertragsbedingungen bei der Einheitsbewertung unbeachtlich.
Rz. 12
Was wesentlich oder unwesentlich ist, darf dabei nicht nur nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen beurteilt werden. Es muss auch der im Gesetz durch Anordnung der vergleichenden Bewertung (§ 37 BewG) und durch Annahme gegendüblicher Verhältnisse (§ 38 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 41 BewG) zum Ausdruck kommende Grundgedanke berücksichtigt werden, dass für die steuerliche Bewertung im Hinblick auf die Vielzahl von Bewertungen, die innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit durchzuführen ist, auf Feinheiten verzichtet werden muss. Die Einschränkung hat somit zum Ziel, das vergleichende Verfahren nicht übermäßig zu erschweren (s. dazu § 36 Anm. 34).
Rz. 13
Die Tatsache, dass bei einer Individualbewertung aus betriebswirtschaftlichen Gründen eine Ertragsbedingung als nicht unwesentlich erscheint, muss noch nicht dazu führen, dass sie auch im Sinne der Einheitsbewer...