Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Schrifttum:
Eisele, Erfassung des Weinbestandes im sonstigen Vermögen, Information StW 1995, 264; Metz, Zur Bewertung der weinbaulichen Nutzung bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auf den 1.1.1964, Inf. L 1968, 273.
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Regelungsgegenstand und -zweck
Rz. 1
§ 57 BewG beinhaltet die Feststellung, dass auch die Bewertung der weinbaulichen Nutzung im vergleichenden Verfahren des § 37 BewG erfolgt. Gleichzeitig wird klargestellt, dass Bewertungsstützpunkte nicht einzelne Betriebe, sondern Weinbaulagen oder Teile von Weinbaulagen sind. Die Vorschrift enthält damit eine wichtige Abgrenzung zu § 39 BewG, der hinsichtlich der Bewertungsstützpunkte auf einzelne Betriebe mit Gegend üblichen Ertragsbedingungen abstellt.
Rz. 2– 4
Einstweilen frei.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 5
Die Vorschrift des § 57 BewG ist mit dem BewG 1965 in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und schließt an die bisherigen Regelungen in § 47 Abs. 4 Satz 1 BewG 1934 an.
Rz. 6
Die Vorschrift ist seitdem unverändert und unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung.
Rz. 7
§ 57 BewG ist bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwerbsteuer nicht zu beachten, da § 142 Abs. 1 BewG keine ausdrückliche Verweisung auf diese Vorschrift enthält. An die Stelle des § 57 BewG tritt hier die Regelung des § 142 Abs. 2 Nr. 3 BewG. Der für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1.1.2009 eingefügte sechste Abschnitt des BewG enthält in § 163 Abs. 5 BewG, der ja nach der Entscheidung des BVerfG und der nachfolgenden Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG seit dem 1.1.2009 auch für die Grunderwerbsteuer anzuwenden ist, ebenfalls gesonderte Regelungen für die Ermittlung des Wirtschaftswertes bei weinbaulicher Nutzung.
Rz. 8
Nachdem das BVerfG inzwischen auch die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat, verliert auch § 57 BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2024 seine Bedeutung. Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des BVerfG nicht explizit auf die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Rahmen der Neuregelung werden aber auch die Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe neu gefasst. Allerdings wurden spezielle Regelungen zur weinbaulichen Nutzung nicht in den Gesetzestext aufgenommen. Vielmehr enthält § 222 Abs. 4 BewG jetzt die Bewertungsgrundlage für die Nutzung allgemein.
Rz. 9– 10
Einstweilen frei.
B. Weinbaulagen als Bewertungsstützpunkte
Rz. 11
Nach § 39 BewG werden beim landwirtschaftlichen Vermögen Betriebe mit gegendüblichen Ertragsbedingungen als Bewertungsstützpunkte genutzt. Bei der vergleichenden Bewertung des Weinbauvermögens treten an die Stelle von Vergleichsbetrieben jedoch Vergleichslagen.
Rz. 12
Dies ist darauf zurückzuführen, dass beim Weinbau nicht die weinbaulichen Nutzungen insgesamt miteinander verglichen werden können. Ein Weinbaubetrieb setzt sich nämlich i.d.R. aus verschiedenen Weinbaulagen zusammen, die auch in ihrem Ertragswert meist ganz verschieden sind, ja sehr erheblich voneinander abweichen können. Aus diesem Grunde werden bei den Weinbaubetrieben keine Vergleichszahlen für die gesamte weinbauliche Nutzung, sondern nur für Weinbaulagen festgesetzt.
Rz. 13
§ 57 BewG legt diesen Grundsatz für das vergleichende Verfahren fest und bestimmt, dass als Bewertungsstützpunkte der weinbaulichen Nutzung Weinbaulagen oder Teile von ihnen dienen. Grundlage für das vergleichende Verfahren sind die durch die Zweite VO zur Durchführung des § 39 Abs. 1 BewG v. 24.11.1967 festgesetzten Lagenvergleichszahlen.
Rz. 14– 16
Einstweilen frei.