A. Bewertungsmaßstab: Gemeiner Wert
Rz. 1
§ 9 Abs. 1 BewG stellt einen allgemeinen steuerrechtlichen Bewertungsgrundsatz dar. Es handelt sich hierbei um eine steuerrechtliche Generalklausel für die – mit Ausnahme von inländischem Geld – infolge von gesetzlichen Regelungen erforderliche Bewertung von Wirtschaftsgütern. Mit der Bestimmung des gemeinen Werts eines Wirtschaftsguts wird dessen Gegenwert in Geldeinheiten als dem allgemein anerkannten und gesetzlich vorgesehenen Bewertungsmaßstab quantifiziert. Aufgrund dieses Vorgangs können alle Wirtschaftsgüter zum Bestandteil von steuerlichen Bemessungsgrundlagen oder Gewinnermittlungen werden. Durch die Ermittlung des gemeinen Werts wird eine notwendige Voraussetzung für die Festsetzung und Erhebung von Steuern geschaffen. In Anbetracht der Ermessensbehaftetheit und möglichen Komplexität allgemein von Bewertungen ist die Methode zur Ermittlung des gemeinen Werts im Interesse einer gleichmäßigen steuerlichen Behandlung durch gesetzliche Regelungen in den Grundzügen festzulegen. Dazu bedarf es eines allgemeinen und objektiven Bewertungsansatzes. Insoweit enthalten § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BewG die für die Bewertungsvorgänge geltenden Wertermittlungsgrundsätze.
Rz. 2
Der steuerrechtliche Begriff des gemeinen Werts ist gleichbedeutend mit den im Wirtschaftsleben verwendeten Begriffen "Verkehrswert" oder "Marktwert". Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Zivil-, Handels-, Versicherungs- und Bewertungsrecht gleichermaßen verwendet wird. Dem Wert liegt gewöhnlicherweise eine objektivierte Wertermittlung zugrunde. Ob eine Gegenleistung wertadäquat ist, richtet sich nach dem Preis, der bei einer Veräußerung der Anteile im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbar gewesen wäre. Die allgemein anerkannte Definition des Verkehrswertes schließt die im üblichen Verkaufspreis enthaltenen Gewinnanteile des Verkäufers ein. Gewinnmargen können allenfalls dann in Abzug gebracht werden, wenn sie über das im gewöhnlichen Geschäftsverkehr Übliche hinausgehen. Dagegen bleibt die im Fall einer umsatzsteuerpflichtigen Veräußerung anfallende Umsatzsteuer unberücksichtigt. Auch bei der Ermittlung des gemeinen Wertes geht es um die objektivierte Ermittlung eines im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Nettoverkaufspreises. Damit korrespondierend einhergehen muss eine allgemeine Bereitschaft einer Käufergruppe zur Bezahlung des angebotenen Preises für das Wirtschaftsgut. Demgegenüber können die Beschaffungskosten oder der Marktpreis in Abhängigkeit vom Einzelfall neben subjektiven Wertansätzen auch die Umsatzsteuer beinhalten. Die Anschaffungskosten berücksichtigen im Gegensatz zum gemeinen Wert auch die Nebenkosten des Käufers zum Erwerb bzw. zur Nutzbarmachung des Wirtschaftsgutes wie z.B. Transport-, Aufstellungs-, Vertrags- Notar- oder Grundbuchkosten.
Rz. 3
Mit seiner Entscheidung v. 7.11.2006 hat das BVerfG das erbschaftsteuerliche Bewertungsrecht im Hinblick auf die dort verwendeten Wertgrößen als verfassungswidrig verworfen. Nach Auffassung des BVerfG verstoße es gegen den grundgesetzlich gewährten Gleichheitssatz, wenn die Erhebung der Erbschaftsteuer durch die Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes auf den Wert des Erwerbs erfolge, die Ermittlung dieser Werte aber nicht durch einheitliche Verfahren erfolge. Insb. knüpfe die Wertermittlung nicht unterschiedslos an den gemeinen Wert an, sondern es gelten nach Art des Vermögens bzw. des Vermögensgegenstandes unterschiedliche Bewertungsmethoden. Der gemeine Wert ermöglicht nach Auffassung des BVerfG eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Steuerbelastung, da damit der Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit abgebildet werde. Für den Fall der Erbschaftsteuer sei daher aufgrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes zu fordern, dass alle der Erbschaftsteuer unterliegende Vermögensgegenstände zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage einheitlich mit dem gemeinen Wert bewertet werden. Vor diesem Hintergrund genügen den grundgesetzlichen Anforderungen nach Gleichbehandlung die nachfolgend dargestellten Regeln des derzeit geltenden Bewertungsrechts nicht:
- Nach § 109 Abs. 1 BewG sind für Zwecke der Bewertung die zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter mit dem jeweiligen Steuerbilanzwert anzusetzen. Diese Werte stimmen aber nach Auffassung des BVerfG allenfalls in Ausnahmefällen mit dem jeweiligen gemeinen Wert überein. Insb. bleibt bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer die Bildung stiller Reserven z.B. infolge der Wahl von degressiver/linearer Abschreibung, Sofortabschreibungen oder erhöhte Abschreibungen und Sonderabschreibungen, oder Wertsteigerungen unberücksichtigt. Durch die Berücksichtigung der Wertansätze aus der Steuerbilanz wird die steuerliche Bemessungsgrundlage dadurch beeinflusst, ob bzw. in welchem Umfang der Erblasser/Schenker bilanzpolitische Maßnahmen getroffen hat. Damit kann die durch den Steuerbilanzwer...