A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Regelungsgegenstand und Zweck der Vorschrift
1. Überblick
Rz. 1
Nachdem die Vermögensteuer ab 1.1.1997 nicht mehr erhoben wird (vgl. hierzu Vor § 95 BewG Rz. 28) und die Gewerbekapitalsteuer ab 1.1.1998 abgeschafft wurde, hat § 97 BewG Bedeutung nur noch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Eine (turnusmäßige) Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens ist dadurch entfallen. Eine Feststellung des Werts des Betriebsvermögens und dessen Aufteilung auf die Gesellschafter und Gemeinschafter finden seitdem nur noch im Bedarfsfall, d.h. beim Übergang bzw. bei der Übertragung einer Unternehmensbeteiligung von Todes wegen bzw. durch freigebige (unentgeltliche) Zuwendung unter Lebenden, statt.
Rz. 2
§ 97 Abs. 1 BewG ordnet für inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen an, welche Vermögensgegenstände und Schulden sowie sonstigen aktiven und passiven Ansätze zum Betriebsvermögen gehören.
Rz. 3
§ 97 Abs. 1a BewG regelt die Aufteilung des gemeinen Werts des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft auf die Gesellschafter.
Rz. 4
§ 97 Abs. 1b BewG gibt die Aufteilungsmaßstäbe vor, nach denen sich der gemeine Wert eines (von Todes wegen übergegangenen oder durch freigebige Zuwendung unter Lebenden übertragenen) Anteils an einer Kapitalgesellschaft bestimmt.
Rz. 5
§ 97 Abs. 2 BewG stellt klar, dass einen Gewerbebetrieb i.S.d. Bewertungsrechts auch diejenigen Wirtschaftsgüter bilden, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, den Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit, den nichtrechtsfähigen Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen.
Rz. 6– 15
Einstweilen frei.
2. § 97 Abs. 1 BewG
Rz. 16
§ 97 Abs. 1 BewG regelt Bestand und Umfang des Betriebsvermögens der dort in den Ziffern 1 bis 5 des Satzes 1 im Einzelnen aufgeführten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.
Rz. 17
Nach § 97 Abs. 1 BewG bilden einen Gewerbebetrieb insb. alle Wirtschaftsgüter, die den inländischen Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und den Kreditanstalten des öffentlichen Rechts gehören. Diese Rechtsgebilde werden – ebenso wie im Ertragsteuerrecht (vgl. in Bezug auf die Körperschaften i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BewG, § 8 Abs. 2 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG und in Bezug auf die Kreditanstalten des öffentlichen Rechts § 2 GewStDV und § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG i.V.m. § 4 KStG) – schon aufgrund ihrer Rechtsform als Gewerbebetriebe und ihr gesamtes Vermögen sowie alle ihre Schulden als Betriebsvermögen behandelt. Dabei ist ohne Belang, ob diese Körperschaften und Vermögensmassen eine genuine (originäre) gewerbliche Tätigkeit entfalten oder nicht. § 97 Abs. 1 Satz 1 BewG enthält insoweit eine (unwiderlegbare) Fiktion.
Rz. 18
Mithin bilden alle Wirtschaftsgüter der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG bezeichneten Rechtsgebilde auch dann einen Gewerbebetrieb, wenn sie keine Einkünfteerzielungsabsicht verfolgen (sog. Liebhaberei), eine genuin land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder lediglich private Vermögensverwaltung betreiben.
Rz. 19
Zum Umfang des Betriebsvermögens bei den Körperschaften und Vermögensmassen i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG im Einzelnen vgl. Rz. 426 ff.
Rz. 20– 30
Einstweilen frei.
Rz. 31
Das steuerliche Betriebsvermögen einer Personengesellschaft besteht zum einen aus den aktiven und passiven Wirtschaftsgütern und sonstigen Rechtspositionen, die zum gemeinschaftlichen Vermögen (Gesellschaftsvermögen, Gesamthandsvermögen) der Gesellschaft gehören. Überdies sind dem Betriebsvermögen auch solche Wirtschaftsgüter zuzuordnen, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, und Schulden eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter, soweit die Wirtschaftsgüter und Schulden bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft rechnen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 BewG i.V.m. § 95 BewG; sog. Sonderbetriebsvermögen I und II).
Rz. 32
§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG spricht bei isolierter Wortlautinterpretation dafür, dass jedes (positive oder negative) Wirtschaftsgut des Gesellschaftsvermögens (Gesamthandsvermögens) ohne Rücksicht darauf in den Gewerbebetrieb der Personengesellschaft einzubeziehen ist, ob es nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zum (notwendigen oder gewillkürten) Betriebsvermögen oder zum Priva...