A. Historische Entwicklung
Rz. 1
Auch in der ehemaligen DDR galt ein Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Mit der Wiederherstellung der Deutschen Einheit wurden deshalb durch besondere Anwendungsvorschriften und Übergangsregelungen geschaffen. Man vereinbarte im Einigungsvertrag v. 31.8.1990, dass das ErbStG-DDR nur noch für alle vor dem 1.1.1991 entstandenen Steueransprüche anwendbar sein sollte. An diesem Tag trat das Recht der Besitz- und Verkehrsteuern der Bundesrepublik Deutschland in den neuen Bundesländern in Kraft.
Rz. 2
Der Gesetzgeber wollte für das Jahr 1990 die Anwendung verschiedener Steuerrechtssysteme im Beitrittsgebiet vermeiden und entschied sich für eine – vermeintlich – klare Regelung: Das ErbStG 1974 war dort erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.1990 entstand (§ 37a ErbStG a.F.), d.h. das ErbStG-DDR galt auch noch in der Zeit vom 3.10.–31.12.1990. Damit galt, wie üblich, eine dem Steuerentstehungszeitpunkt folgende Stichtagsregelung: Entstand der Steueranspruch nach dem 31.12.1990, unterlag der Erwerb stets dem ErbStG 1974. Entstand der Steueranspruch vor dem 1.1.1991, mussten die Erbschaft-/Schenkungsteuerfinanzämter die Besteuerung nach dem ErbStG-DDR vornehmen. Zu Kollisionen konnte allerdings die ab 1.7.1990 wirksame Aufhebung des § 2 Abs. 3 ErbStG 1974 führen: Im 2. Halbjahr 1990 verwirklichte Erwerbsfälle unterlagen deshalb ggf. beiden deutschen Erbschaftsteuergesetzen.
Rz. 3– 4
Einstweilen frei.
B. Aktuelle Rechtslage
Rz. 5
Seither sind bald 30 Jahre vergangen. Nur wenige Fälle, in denen die Anwendung des ErbStG-DDR streitig wurde, dürften noch nicht rechtskräftig entschieden sein. Im Übrigen unterlagen auch die nach dem ErbStG-DDR zu besteuernden Erwerbe der Festsetzungsverjährung mit der AO 1977 entsprechenden Anlauf- und Ablaufhemmungsregeln. Allenfalls nicht entdeckte Schenkungen könnten daher noch besteuert werden (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO-DDR 1990).
Rz. 6
I.d.R. kommt es heutzutage nicht mehr zur Anwendung des § 37a Abs. 2 Satz 1 ErbStG. Die Norm griff nur in Erbfällen, wenn die ohnehin weitgehend identischen Steuerentstehungsvorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und des § 14 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG-DDR ausnahmsweise zu unterschiedlichen Stichtagen führten.
Rz. 7
§ 37a Abs. 2 Satz 2 ErbStG trägt der Tatsache Rechnung, dass auch nach § 34 ErbStG-DDR – unter ähnlichen Voraussetzungen wie nach der für Erwerbe vor dem 31.8.1980 geltenden Vorschrift des § 25a ErbStG a.F. – die Versteuerung ausgesetzt werden konnte. Kam/kommt es in derartigen Fällen zur Beendigung der Aussetzung, stellt die entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 ErbStG eine einheitliche Handhabung sicher; d.h. erst dann entsteht der Steueranspruch und der Erwerb ist damit nach dem aktuell gültigen ErbStG zu besteuern (s. auch § 35 ErbStG Anm. 64).
Rz. 8
§ 37a Abs. 4 ErbStG rekurriert auf § 14 ErbSt...