A. Grundaussagen der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Nach § 149 AO bestimmen die Steuergesetze, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Für Grundstückseigentümer ergeben sich Erklärungs- und Anzeigepflichten für die Feststellung der Grundsteuerwerte nach §§ 228, 229 BewG. Anhand dieser Erklärungen erlässt das Finanzamt die Feststellungsbescheide über die Grundsteuerwerte nach § 219 BewG.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Das Grundsteuergesetz kennt keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, weil die Gemeinden die Grundsteuer anhand des vom Finanzamt festgestellten Steuermessbetrags bzw. Grundsteuerwertes von Amts wegen ermitteln. Die in § 44 Abs. 1 GrStG vorgesehene Steueranmeldung hat sich spätestens mit Ablauf des Jahres 2001 erledigt.[3]

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Hat das Finanzamt einen Einheitswert oder Grundsteuerwert festgestellt, so hat dieser nach § 182 Abs. 2 AO Dauerwirkung. Die Bescheide binden auch den Rechtsnachfolger des Grundstücks. Bezüglich Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken, besteht eine Anzeigepflicht nach § 228 Abs. 2 BewG.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Mangels Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung im Grundsteuergesetz und wegen der dinglichen Wirkung der Feststellungsbescheide soll § 19 GrStG sicherstellen, dass die Finanzbehörde trotzdem über den Wegfall eines grundsteuerrechtlichen Befreiungs- oder Begünstigungsgrundes informiert wird und die neue Kenntnis im Wege einer Neuveranlagung berücksichtigen kann.[6] Das gilt ab dem 1.1.2025 auch für den Wegfall der ermäßigten Steuermesszahl nach § 15 Abs. 4 GrStG (s. Rz. 9).

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2021
[3] Troll/Eisele12, § 44 GrStG Rz. 3.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2021
[6] Vgl. Begründung Gesetzesentwurf BT-Drucks. 19/11085 zu Nr. 10 Buchst. b.

B. Anzeigepflichtige Vorgänge

I. Änderung der Nutzung (Abs. 1 Var. 1)

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Die Steuerbefreiungen nach §§ 3 und 4 GrStG gelten einerseits für bestimmte Rechtsträger, andererseits für bestimmte Arten der Grundstücksnutzung. Ändert sich die Nutzung eines steuerbefreiten Grundstücks, muss das Finanzamt in die Lage versetzt werden zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung auch nach der Nutzungsänderung noch vorliegen. Sollten die Voraussetzungen entfallen sein, wird das Finanzamt eine Fortschreibung nach § 222 BewG vornehmen.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Anzeigepflichtige Nutzungsänderungen kommen in zwei Fallgruppen in Betracht: Eine reine Nutzungsänderung ohne Eigentumswechsel und eine Nutzungsänderung im Zusammenhang mit einem Eigentumswechsel. In beiden Fallgruppen kann wiederum unterschieden werden, ob die Veränderung von der Steuerbefreiung zur Steuerpflicht oder umgekehrt erfolgt. Tritt die Steuerbefreiung erst nachträglich ein, besteht zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Verpflichtung zur Anzeige. Der Steuerpflichtige wird dem Finanzamt regelmäßig auch ohne diese rechtliche Verpflichtung Mitteilung vom Eintritt der Steuerbefreiung machen, um in den Genuss der Steuervergünstigung zu kommen. In der Praxis reduziert sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift somit auf den Wegfall einer Steuerbergünstigung.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2021

II. Änderung der Eigentumsverhältnisse (Abs. 1 Var. 2)

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die Änderung der Eigentumsverhältnisse ohne eine in diesem Zusammenhang stehende Nutzungsänderung ist ebenfalls anzeigepflichtig. Neben der Verpflichtung nach § 19 GrStG ist darüber hinaus der beurkundende Notar nach § 18 GrEStG verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen das Finanzamt über den Rechtsvorgang zu informieren und der Anzeige eine Abschrift seiner Urkunde beizufügen. Bei Schenkungen von Grundstücken hat die Anzeige durch den Notar nach § 8 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 4 ErbStDV unverzüglich nach der Beurkundung zu erfolgen.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Das Finanzamt erfährt somit bereits durch die notariellen Veräußerungsanzeigen u.a. von dem Erwerbsvorgang und von den am Erwerb beteiligten Personen. Die Art der Grundstücksnutzung geht zwar aus der Veräußerungsanzeige nicht hervor, trotzdem können die am Eigentumsübergang beteiligten Parteien regelmäßig davon ausgehen, dass das Finanzamt vom Eigentumsübergang Kenntnis hat. Das gilt umso mehr, als keine Belehrungspflicht des Notars über die Anzeigepflicht nach § 19 GrStG besteht und als eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch erst nach Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Finanzamt nach § 22 GrEStG erfolgt. Deshalb können die Parteien davon ausgehen, dass die Finanzverwaltung den Sachverhalt umfangreich geprüft hat, zumal Fälle einer Grundsteuerbefreiung in der Praxis eher die Ausnahme als die Regel sind und deshalb seitens der Finanzverwaltung einer besonderen Überwachung unterliegen. Der praktische Nutzen der Vorschrift erscheint deshalb fraglich.[3]

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stan...

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