A. Grundaussagen der Vorschrift
Rz. 1
Die Vorschrift regelt, dass ein Mehrbetrag, der sich nach Vorliegen der endgültigen Festsetzung der Grundsteuer im Vergleich zu den geleisteten Vorauszahlungen ergibt, innerhalb eines Monats nachzuentrichten ist (s. Rz. 5).
Rz. 2
Für bereits rückständige Vorauszahlungsbeträge begründet die Vorschrift keine neue Fälligkeit, § 30 Abs. 1 Satz 2 GrStG (s. Rz. 8). Ergibt sich nach Vorliegen des endgültigen Grundsteuerbescheids eine Überzahlung durch den Steuerpflichtigen, ist diese durch Verrechnung mit anderen Steuerschulden oder durch Rückzahlung an den Steuerpflichtigen auszugleichen, § 30 Abs. 2 GrStG (s. Rz. 11).
Rz. 3
Eine entsprechende Abrechnung ist nach § 30 Abs. 3 GrStG auch dann vorzunehmen, wenn für das Kalenderjahr zwar bereits ein Grundsteuerbescheid erlassen wurde, später aber eine abweichende Festsetzung erfolgt oder der erteilte Grundlagenbescheid ersatzlos aufgehoben wird (s. Rz. 20).
B. Unterschiedsbetrag (Abs. 1)
Rz. 4
Zu einer Zahlung von Vorauszahlungen nach § 28 GrStG kommt es nur, wenn eine Steuerfestsetzung für ein früheres Kalenderjahr vorliegt. Ferner darf für das laufende Kalenderjahr noch keine Festsetzung erfolgt sein. Nur in dieser Konstellation ist es denkbar, dass sich bei Ergehen des Grundsteuerbescheids ein Abrechnungssaldo zugunsten oder ungunsten des Steuerpflichtigen ergibt.
Rz. 5
Auslöser für die Nachentrichtung des Unterschiedsbetrags ist, dass die Gemeinde im laufenden Kalenderjahr einen Grundsteuerbescheid erlässt und es sich hierbei herausstellt, dass die bis dahin geleisteten Vorauszahlungen zu niedrig waren. Der so ermittelte Differenz-/Mehr-/Unterschiedsbetrag ist dann vom Steuerpflichtigen binnen einer Frist von einem Monat nachzuentrichten, § 30 Abs. 1 Satz 1 GrStG.
Rz. 6
Sind vom Steuerpflichtigen – aus welchen Gründen auch immer – keine Vorauszahlungen entrichtet worden, obwohl diese nach § 28 GrStG fällig waren, sind auch diese Rückstände binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids nachzuentrichten.
Rz. 7
Ergeben sich nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GrStG erhebliche Nachzahlungen, weil die Vorauszahlungen zu niedrig waren, kommt ggf. eine Stundung in Betracht (§ 28 GrStG Rz. 50 f.).
Rz. 8
Lediglich klarstellend weist § 30 Abs. 1 Satz 2 GrStG darauf hin, dass das Ergehen eines Grundsteuerbescheids an der Fälligkeit von rückständigen Vorauszahlungsbeträgen nichts ändert, sich die Zahlungsfrist also nicht verändert. Soweit bereits Säumniszuschläge auf die verspätet geleisteten Vorauszahlungen angefallen sind, bleiben diese bestehen.
Rz. 9– 10
Einstweilen frei.
C. Überzahlung (Abs. 2)
Rz. 11
Hat der Steuerpflichtige höhere Vorauszahlungen geleistet, als er dies bei rechtzeitiger Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids hätte zahlen müssen, ist der überzahlte Betrag zu erstatten oder mit anderen Rückständen zu verrechnen. Die Verrechnung der Überzahlung mit später fällig werdenden Vorauszahlungen ist nicht zulässig. Bestehen keine anderweitigen Steuerrückstände des Steuerpflichtigen, so ist der überzahlte Betrag zu erstatten.
Rz. 12
Das Gesetz sieht – anders als für die Nachzahlung in § 30 Abs. 1 Satz 1 GrStG – keine Frist für die Erstattung vor. Es ist davon auszugehen, dass der überzahlte Betrag mit Bekanntgabe des Bescheids zu erstatten ist.
Rz. 13
Ein Sonderfall ergibt sich dann, wenn hinsichtlich des Steueranspruchs Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Dann kann der Steuerpflichtige eine Erstattung der auf Basis des § 28 GrStG vorausbezahlten Grundsteuer von der Gemeinde verlangen, weil der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt.
Rz. 14
Im Falle von Steuervorauszahlungen ist der Wegfall des rechtlichen Grunds mit Eintritt der Festsetzungsverjährung hinsichtlich des Steueranspruchs und damit auch in der vorliegenden Verwaltungsrechtssache erfüllt. Denn die Vorauszahlungen sind derart mit der eigentlichen, ihr zugrunde liegenden Steuerschuld verknüpft, dass sie auf diese "im Voraus" entrichtet werden. Sie erfüllen mithin eine doppelte Funktion, indem sie die Vorauszahlungsschuld zum Erlöschen bringen (§ 47 AO) und zugleich die Voraussetzungen für eine spätere Anrechnung auf die durch Steuerbescheid festgesetzte eigentliche Steuerschuld schaffen. In diesem Sinn ist die Vorauszahlungsschuld als eine im Verhältnis zur eigentlichen Steuerschuld provisorische Schuld zu qualifizieren, deren rechtliches Schicksal sie teilt....