Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
[Fassung bis 31.12.2024]
Schrifttum:
Eisele, Grundsteuerreform: Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025 – Koordinierte Ländererlasse v. 22.6.2022, NWB 2022, S. 2190; Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, Herne 2020; Geiger, GrStG, Kommentar, Loseblatt, München; Grootens, Grundsteuergesetz, Kommentar, 2. Aufl., Herne 2022; Haase/Jachmann, Beck’sches Handbuch Immobiliensteuerrecht, 2. Aufl., München 2020; Homburg, Allgemeine Steuerlehre, 7. Aufl., München 2015; Hubert, Die Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025, StuB 2022, 681; Hubert, Erlass der Grundsteuer in bestimmten Fällen, StuB 2023, 25; Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Loseblatt, Köln; Löhr, Entwurf zum Grundsteuer-Reformgesetz, DStR 2019, 1435; Mannek, Die große Grundsteuer-Reform 2020, 2020; Rössler/Troll, Bewertungsgesetz, Kommentar, Loseblatt, München; Ritzer, Wesentliche Ertragsminderung als Rechtsgrund, NWB 2013, 4047; Roscher, GrStG, Kommentar (zitiert als Roscher, eKomm); Roscher, GrStG-Kommentar, Erstkommentierung zum reformierten Grundsteuergesetz mit Bewertungsrecht v. 26.11.2019, Freiburg 2020 (zitiert als Roscher, GrStG-Reform); Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl., Köln 2021; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, Kommentar, 12. Aufl., München 2021.
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Einordnung in die Erlasstatbestände
Rz. 1
§ 33 GrStG ist Teil des vierten Abschnitts des Grundsteuergesetzes und regelt den Erlasstatbestand bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. Die Norm hat als Spezialregelung Vorrang vor den allgemeinen Billigkeitsregelungen der §§ 163, 227 AO hat, deren Anwendung jedoch nicht ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber versteht die reformierte Grundsteuer weiterhin als eine Sollertragsteuer, die an den Grundbesitz mit der Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung und damit an eine Leistungsfähigkeit anknüpft. Persönliche Verhältnisse des Steuerschuldners werden nicht berücksichtigt. Das zeigt sich bei der Bewertung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die einem typisierten Ertragswertverfahren folgt. Ermittelt werden soll ein objektiviert-realer Ertragswert eines selbstbewirtschafteten, pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten Arbeitskräften (§ 236 Abs. 2 BewG).
Rz. 2
Ist die Ertragsfähigkeit des Betriebs im Einzelfall nicht gegeben, zieht dies nicht automatisch eine niedrigere Festsetzung der Grundsteuer nach sich. Es bedarf daher eines Sondertatbestandes, mit dem die erwünschte Reduzierung der Belastung gezielt gesteuert werden kann. § 33 GrStG durchbricht wie §§ 32 und 34 GrStG die das Grundsteuergesetz beherrschende, dem Charakter einer ertragsunabhängigen Objektsteuer Rechnung tragende Regel, dass für jeden Grundbesitz, rentabel oder nicht, Grundsteuer zu entrichten ist. Die Vorschrift ist ohne Bedeutung, soweit der Steuergegenstand nach §§ 3 ff. GrStG von der Steuer befreit ist, sodass die praktische Relevanz vor allem dort besteht, wo die Steuergegenstände nicht den nach § 3 GrStG begünstigten Personen zuzurechnen sind oder nicht die engen Nutzungsvoraussetzungen des § 4 GrStG erfüllt werden.
Rz. 3
§ 33 GrStG sieht in Abs. 1 zwei Tatbestandsgruppen vor, die jeweils einen Rechtsanspruch auf Erlass eines Teils der Grundsteuer bei wesentlicher Reinertragsminderung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes begründen. Die Regelung knüpft an die tatsächliche Minderung des Reinertrags an, die der Steuerschuldner nicht zu vertreten hat. Der Erlass wird darüber hinaus nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Die in Betracht kommende Ermäßigung beträgt jeweils nur die Hälfte der erreichten Schwellenwerte, was haushaltspolitisch motiviert ist. Selbst bei vollständig fehlendem Reinertrag ist nur die Hälfte der Grundsteuer zu erlassen.
Rz. 4
Es bedarf eines Antrags des Steuerpflichtigen. Eine Ermessensentscheidung liegt nicht vor. Der Antragsteller ist kein Bittsteller, sondern macht einen gesetzlich verankerten Anspruch geltend. Die Gemeinde entscheidet in eigener Zuständigkeit ohne Bindung. An die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen sind aufgrund der aus der Begünstigung resultierenden Steuerausfälle strenge Anforderungen zu stellen. Bedingt durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe birgt die Vorschrift ein gewisses Streitpotenzial.