Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Regelungsgegenstand
Rz. 1
§ 37 GrStG in der Fassung durch Art. 3 GrStRefG regelt die Anwendung des Grundsteuergesetzes. Aus dieser Vorschrift lässt sich entnehmen, ab wann welche Änderungen anzuwenden sind.
Rz. 2
Durch Art. 3 GrStRefG wurden die Anwendungsregelungen des bisherigen § 38 in § 37 verortet. Bis einschließlich 2024 enthielt § 37 GrStG Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 1974, die für Kalenderjahre ab 2025 nunmehr in § 36 GrStG geregelt sind. Zu Einzelheiten siehe dort. Auf eine Kommentierung des § 37 GrStG in der bis einschließlich 2024 geltenden Fassung wird mangels Bedeutung verzichtet.
Rz. 3
Ebenfalls durch Art. 3 GrStRefG wurde im neuen § 37 GrStG angeordnet, das die Regelungen des Grundsteuergesetzes bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 in der Fassung vom 7.8.1973, zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008, weiter Anwendung finden. Damit bilden die Einheitswerte weiterhin bis einschließlich 2024 die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 4
Nach Art. 18 Abs. 1 GrStRefG traten die Regelungen des Abs. 1 und 2 bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Rz. 5
§ 37 Abs. 3 GrStG wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung eingefügt. Die Regelung tritt nach Art. 2 dieses Gesetzes am 1.1.2025 in Kraft. Somit kann die Grundsteuer C für baureife Grundstücke erst ab dem 1.1.2025 festgesetzt werden.
Rz. 6
Damit rücken die Anwendungsvorschriften an den Schluss des Grundsteuergesetzes. Die Anwendungsvorschriften werden bei Änderungen des Grundsteuergesetzes meist stichtagsbezogen fortgeschrieben. Das bedeutet, dass die Anwendungsvorschriften einen allgemeinen Anwendungszeitpunkt enthalten und darüber hinaus Sonderregelungen für die Fälle geschaffen werden, in denen einzelne Vorschriften des Bewertungsgesetzes abweichend vom allgemeinen Anwendungszeitpunkt gelten. Diese Regelungstechnik ist bei der zum 1.1.2025 angeordneten Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge besonders bedeutsam.
Rz. 7
Die geänderten Regelungen zur Grundsteuer sind eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 18.4.2018. In diesem Zusammenhang ist neben dem GrStRefG und dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung die Änderung des Grundgesetzes von wesentlicher Bedeutung. Insoweit hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) eine Öffnungsklausel geschaffen, die den Ländern eine Gesetzgebungskompetenz für Abweichungen von dem bundesgesetzlich geregelten Grundsteuersystem einräumt.
Rz. 8
Einstweilen frei.
Rz. 9
Von der Anwendung ist das In-Kraft-Treten von Änderungen des Grundsteuergesetzes zu unterscheiden. Durch das In-Kraft-Treten werden die in einem Gesetz geltenden Änderungen von einzelnen Steuergesetzen formell in Kraft gesetzt. Sie sind sowohl von der Finanzverwaltung als auch vom Steuerpflichtigen zu beachten. Das Änderungsgesetz, meist als Artikelgesetz gestaltet, regelt im letzten Artikel das In-Kraft-Treten.
Rz. 10
So bestimmt Art. 18 GrStRefG das In-Kraft-Treten der Änderungen des Grundsteuergesetzes am Tag nach der Verkündung. Das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung legt das In-Kraft-Treten des Gesetzes dagegen zum 1.1.2025 fest.
Rz. 11
Mit dem In-Kraft-Treten ist regelmäßig noch keine Aussage über die Anwendung der Gesetzesänderungen getroffen. Die Anwendung der Änderungen ist in dem geänderten Gesetz selbst geregelt. Dementsprechend regelt der nunmehrige § 37 GrStG, ab welchem Zeitpunkt die einzelnen – bereits vor dem Grundsteuer-Reformgesetz realisierten – Änderungen gelten.
Rz. 12
Dagegen wird die erstmalige Anwendung der Bewertungsvorschriften für Zwecke der Grundsteuer im Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils in § 266 BewG geregelt. Der Anwendungszeitpunkt liegt meist nach Inkrafttreten des Artikelgesetzes; er kann aber auch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens liegen. Beispiel hierfür waren die ab dem 1.1.1996 geltenden Regelungen zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer. Obwohl das Jahressteuergesetz 1997 erst am 21.12.1996 in Kr...