BMF, Schreiben v. 10.7.2000, IV D 1 - S 7109 - 5/00, BStBl 2000 I, 1185
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 UStG Folgendes:
1. Allgemeines
Durch Artikel 7 Nr. 2 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl 1999 I S. 402, BStBl 1999 I S. 304) ist mit Wirkung vom 1.4.1999 unter anderem § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 in das UStG eingefügt worden. Danach werden alle unentgeltlichen Zuwendungen von Gegenständen, die nicht bereits in der Entnahme von Gegenständen oder in Sachzuwendungen an das Personal bestehen, Lieferungen gegen Entgelt gleichgestellt. Ausgenommen sind Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. Voraussetzung für die Steuerbarkeit ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben § 3 Abs. 1 b Satz 2 UStG). Mit der Regelung soll ein umsatzsteuerlich unbelasteter Letztverbrauch vermieden werden. Gleichwohl entfällt die Steuerbarkeit nicht, wenn der Empfänger die zugewendeten Gegenstände in seinem Unternehmen verwendet (vgl.Abschnitt 24 b Abs. 8 Satz 3 UStR).
Gegenstände des Unternehmens, die der Unternehmer aus nichtunternehmerischen (privaten) Gründen abgibt, werden als Entnahmen nach § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 1 UStG besteuert (vgl.Abschnitt 24 b Abs. 3 bis 6 UStR).
Gegenstände des Unternehmens, die der Unternehmer aus unternehmerischen Gründen abgibt, werden als unentgeltliche Zuwendungen nach § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 UStG besteuert. Hierzu gehört die Abgabe von neuen oder gebrauchten Gegenständen insbesondere zu Werbezwecken, zur Verkaufsförderung oder zur Imagepflege, z.B. Sachspenden an Vereine oder Schulen, Warenabgaben anlässlich von Preisausschreiben, Verlosungen usw. zu Werbezwecken (vgl.Abschnitt 24 b Abs. 8 UStR).
Nicht steuerbar ist dagegen die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen. Hierunter fällt z.B. die unentgeltliche Überlassung von Gegenständen, die im Eigentum des Zuwenders verbleiben und die der Empfänger dementsprechend später an den Zuwender zurückgeben muss.
2. Besteuerung von Geschenken
a) Geschenke von geringem Wert
Die Abgabe von Geschenken von geringem Wert ist nicht steuerbar. Derartige Geschenke liegen vor, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 75 DM (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen (vgl.Abschnitt 24 b Abs. 8 Satz 6 UStR). Dies kann bei geringwertigen Werbeträgern (z.B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender usw.) unterstellt werden.
b) Höherwertige Geschenke
Bei Geschenken über 75 DM, für die nach § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, entfällt nach § 3 Abs. 1 b Satz 2 UStG eine Besteuerung der Zuwendungen (vgl.Abschnitt 24 b Abs. 8 Satz 4 UStR). Deshalb ist zunächst anhand der ertragsteuerlichen Regelungen (vgl.R 21 Abs. 2 bis 4 EStR 1999) zu prüfen, ob es sich bei einem abgegebenen Gegenstand begrifflich um ein „Geschenk” handelt. Insbesondere setzt ein Geschenk eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraus. Die Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. Falls danach ein Geschenk vorliegt, ist weiter zu prüfen, ob hierfür der Vorsteuerabzug nach den Regelungen in Tz. 1.2 des BMF-Schreibens vom 5.11.1999 (BStBl 1999 I S. 964) ausgeschlossen ist. Nur wenn danach der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, kommt eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe in Betracht.
3. Nicht steuerbare Abgabe von Warenmustern
Warenmuster sind ausdrücklich von der Steuerbarkeit ausgenommen. Hierbei handelt es sich um Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder die Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist; ausgenommen hiervon sind jedoch gleichartige Erzeugnisse, die in solchen Mengen an denselben Empfänger abgegeben werden, dass sie insgesamt gesehen keine Muster im handelsüblichen Sinne darstellen.
Nach Art und Aussehen sollen Warenmuster einer vom Unternehmer angebotenen Ware entsprechen, potentielle Käufer von der Beschaffenheit der Ware überzeugen und damit den Kaufentschluss des Empfängers fördern. Die Abgabe eines „Warenmusters” soll dem Empfänger nicht den Kauf ersparen, sondern ihn gerade zum Kauf anregen.
Ohne Bedeutung ist, ob Warenmuster einem anderen Unternehmer für dessen unternehmerische Zwecke oder einem Letztverbraucher zugewendet werden. Nicht steuerbar ist somit auch die Abgabe sog. Probierpackungen im Getränke- und Lebensmitteleinzelhandel (z.B. die kostenlose Abgabe von losen oder verpackten Getränken und Lebensmitteln im Rahmen von Verkaufsaktionen, Lebensmittelprobierpackungen, Probepackungen usw.) an Letztverbraucher.
4. Verkau...