Eine Spende in den Vermögensstock einer Stiftung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke ist grundsätzlich als Spende berücksichtigungsfähig (§ 10b Abs. 1a EStG). Laut BFH steht dem Spendenabzug eines Stifters für eine Spende an seine Stiftung nicht grundsätzlich entgegen, wenn ihm in engem zeitlichem Zusammenhang derselbe Betrag als verzinsliches Darlehen zur Verfügung gestellt wird. Mit den Zinserträgen wurden im Urteilsfall die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung gefördert. Ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO liege jedoch vor, wenn die Gewährung und die Bedingungen des Darlehens einem Fremdvergleich nicht standhalten (BFH, Urteil v. 26.4.2023, X R 4/22, BFH/NV 2023 S. 1231). Die für den Spendenabzug erforderliche Unentgeltlichkeit sei erfüllt, wenn mit einer gegenläufigen Darlehensgewährung kein Vorteil für den Zuwendenden verbunden sei. An einem solchen Vorteil fehle es, wenn sowohl die Gewährung des Darlehens dem Grunde nach als auch die vereinbarten Darlehensbedingungen einem Fremdvergleich standhalten.

 
Hinweis

Dabei hat laut BFH die Fremdvergleichsprüfung im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu erfolgen, wobei eventuelle Abweichungen vom Fremdüblichen, die sich im Hinblick auf eine bestimmte Detailfrage ergeben, in gewissen Grenzen durch gegenläufige Gesichtspunkte ausgeglichen werden können. Weiter dürfe aus Sicht des Zuwendenden die tatsächliche Durchführung des Darlehensvertrags keinerlei Zweifel am Fremdkapitalcharakter der Mittel aufwerfen. Da für den BFH die Feststellungen der Vorinstanz zur Fremdüblichkeit des Darlehenszinssatzes unzureichend waren, wies er den Fall zur abschließenden Beurteilung und der erforderlichen umfassenden Gesamtwürdigung an das FG zurück.

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