Kommentar
Der BFH hat entschieden, dass auch eine Schadenersatzrente nach § 844 Abs. 2 BGB, die den durch den Tod des Ehegatten eingetretenen materiellen Unterhaltsschaden ausgleicht, nicht der Einkommensteuerpflicht nach § 22 Nr. 1 EStG unterliegt (BFH, Urteil v. 26.11.2008, X R 31/07, BFH/NV 2009 S. 470). Damit weicht er von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben v. 8.11.1995, BStBl 1995 I S. 705, ab.
Das BMF hat sich zur Anwendung dieses Urteils im Wesentlichen wie folgt geäußert:
- Schadensersatzrenten unterliegen nur in den Fällen der Einkommensteuer, in denen Ersatz für andere, bereits steuerbare Einkünfte geleistet wird.
- Schadensersatzrenten, die auf der Rechtsgrundlage des § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse gezahlt werden – Mehrbedarfsrenten –, sind weder als Leibrenten noch als sonstige wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbar (BFH, Urteil v. 25.10.1994, VIII R 79/91, BStBl 1995 II S. 121).
- Die Grundsätze des zuletzt genannten BFH-Urteils sind auch auf die Zahlung von Schmerzensgeldrenten nach § 253 Absatz 2 BGB (früher: § 847 BGB) anzuwenden. Ebenso wie Mehrbedarfsrenten sind Schmerzensgeldrenten nicht steuerbar. In den einzelnen Rentenleistungen ist auch kein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten.
- Unterhaltsrenten nach § 844 Abs. 2 BGB sind nicht steuerbar, da sie lediglich den durch das schädigende Ereignis entfallenden, nicht steuerbaren Unterhaltsanspruch ausgleichen (BFH, Urteil v. 26.11.2008, X R 31/07, BFH/NV 2009 S. 470). Die Grundsätze dieses Urteils sind auch auf Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste nach § 845 BGB anwendbar. Die Schadensersatzrente nach § 845 BGB erhöht ebenso wie die Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers.
Die neuen Verwaltungsgrundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
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