Leitsatz
1. Die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG a.F. beginnt mit dem Datum der erstmaligen Zulassung des PKWs. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Elektroneufahrzeug handelt oder um ein umgerüstetes Fahrzeug. Bei Umrüstfahrzeugen kann es daher vorkommen, dass der Begünstigungszeitraum bereits teilweise oder vollständig verstrichen ist, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erstmals vorliegen.
2. Die unterschiedslose Anknüpfung an das Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs in § 3d KraftStG a.F. begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie hält sich im Rahmen der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers.
Normenkette
§ 3d Satz 1 KraftStG a.F., § 18 Abs. 4b, § 3d Abs. 4, § 9 Abs. 2 KraftStG, Art. 3 Abs. 1 GG
Sachverhalt
Der Kläger ist Halter eines Pkws, der 1992 erstmals mit Verbrennungsmotor zugelassen wurde. Nach Ausbau des Verbrennungsmotors und Einbau eines Elektromotors wurde das Fahrzeug am 12.8.2015 erstmals als Fahrzeug mit Elektroantrieb zugelassen.
Nach Abmeldung des Fahrzeugs im Winter 2015/2016 und Wiederanmeldung im April 2016 setzte das HZA die Kfz-Steuer für die Zeit ab 7.4.2016 auf 80 EUR jährlich fest und berücksichtigte dabei die Steuerermäßigung nach § 9 Abs. 2 KraftStG. Die auf Befreiung von der Kfz-Steuer gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (FG Nürnberg, Urteil vom 27.4.2017, 6 K 18/17, Haufe-Index 10869120).
Entscheidung
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.
Hinweis
1. Das Halten von Pkw, die Elektrofahrzeuge sind, war nach § 3d Satz 1 KraftStG in der 2008 geltenden Fassung für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der erstmaligen Zulassung von der Steuer befreit. Diese Fassung des KraftStG ist nach § 18 Abs. 4b KraftStG in der ab 12.12.2012 geltenden Fassung für bereits im Verkehr befindliche und bis zum 17.5.2011 erstmals zugelassene Pkw weiter anwendbar, sofern es sich um Elektrofahrzeuge handelt.
2. Die Begriffe "erstmalige Zulassung" und "Erstzulassung" sind im KraftStG nicht geregelt. Ihre Auslegung richtet sich gemäß § 2 Abs. 2 KraftStG nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften und bezeichnen im Regelfall das in den Fahrzeugpapieren und den amtlichen Registern verzeichnete Datum der Erstzulassung.
3. An dem verkehrsrechtlich bestimmten Datum der erstmaligen Zulassung i.S.d. § 18 Abs. 4b KraftStG und § 3d Satz 1 KraftStG a.F. ändert sich durch eine spätere Umrüstung des Fahrzeugs auf einen Elektroantrieb nichts. Diese Vorschriften beziehen sich ausdrücklich auf das Datum der erstmaligen Zulassung des Pkws i.S.d. § 8 Nr. 1 KraftStG und nicht auf die erstmalige Zulassung "als Elektrofahrzeug". Der BFH widerspricht der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass ein Elektrofahrzeug eine eigenständige Fahrzeugart darstellt und deshalb eine durch Umrüstung entfallende Betriebserlaubnis zu einer notwendigen erneuten Erstzulassung "als Elektrofahrzeug" führt.
4. Eine Steuerbefreiung gemäß § 3d Abs. 4 KraftStG n.F. kam aufgrund der Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 4b KraftStG nicht in Betracht, da das Fahrzeug des Klägers erstmals 1992 zum Verkehr zugelassen wurde. § 3d Abs. 4 KraftStG n.F. wäre auch tatbestandlich nicht einschlägig, da das Fahrzeug in der Zeit vom 18.5.2016 bis zum 31.12.2020 nachträglich zu einem Elektrofahrzeug umgerüstet worden sein muss.
5. Das Urteil begründet ausführlich, dass weder die Anknüpfung an das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs in § 3d Satz 1 KraftStG a.F. noch die Stichtagsregelung in § 18 Abs. 4b und § 3d Abs. 4 KraftStG n.F. im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich bedenklich sind.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 5.7.2018 – III R 42/17