Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Die Steuerfreiheit podologischer Behandlungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie nicht aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt sind (entgegen BMF, Schreiben v. 19.6.2012, BStBl 2012 I S. 682). Erfolgen podologische Behandlungen bei Patienten mit anderweitigen Erkrankungen zum Zweck der Vorbeugung von Gesundheitsstörungen, sind sie nur bei unmittelbarem Krankheitsbezug steuerfrei.
Sachverhalt
Die medizinische Fußpflege der klagenden GbR durch ihre 2 zugelassenen Podologinnen erfolgte teils auf der Grundlage von ärztlichen Verordnungen, z. B. Hornhautabtragung zur Vermeidung drohender Hautschädigungen, Nagelbehandlung zur Vermeidung drohender Schäden an Nagelbett und - wall. Behandlungen ohne Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers und nicht im Rahmen einer Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme erbracht, behandelte das Finanzamt umsatzsteuerpflichtig. Die strittigen Behandlungen erfolgten aufgrund von Vorerkrankungen der jeweiligen Patienten (Bluter, Chemotherapie, Cortison, Diabetes, Durchblutungsstörungen/pAVK, Hühneraugen, Immunsuppressiv, Marcumar, Nagelpilz, Neurodermitis, Neuropathie/Polyneuropathie, Rheuma, Schuppenflechte, Rollnägel, Arthrose, Hüftoperation, pathologischer Zustand, Prävention).
Entscheidung
Die streitigen Umsätze aus der podologischen Behandlung sind trotz fehlender ärztlicher Verordnung überwiegend als steuerfreie Heilbehandlungen anzusehen. Die Steuerfreiheit podologischer Behandlungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Behandlungen nicht aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt sind. Der im BMF-Schreiben vom 19.6.2012 (BStBl 2012 I S. 682 und Abschn. 4.14.1 Abs. 4 Satz 8 und 9 UStAE) verlangte Nachweis durch ärztliche Verordnung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG noch aus dessen Zweck, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen.
Podologische Behandlungen sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei, wenn sie der Behandlung einer Erkrankung am Fuß des Patienten dienen. Erfolgen die Behandlungen bei Patienten mit anderweitigen Erkrankungen zum Zweck der Vorbeugung von Gesundheitsstörungen, sind sie nur bei unmittelbarem Krankheitsbezug steuerfrei. Das FG hat auf der Grundlage des von der Klägerin eingereichten ärztlichen Privatgutachtens sowie der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung der Vorerkrankungen der Patienten nach einzelnen Kategorien den therapeutischen Zweck überwiegend als ausreichend belegt empfunden.
Ob bei den Kategorien Diabetes, Neurodermitis, pathologischer Zustand und Prävention eine Heilbehandlung vorliegt, ließ das FG offen, da insoweit die Kleinunternehmerbesteuerung des § 19 UStG Anwendung findet.
Hinweis
Die Verwaltung hat gegen das FG-Urteil Revision eingelegt (Az. beim BFH: XI R 13/14). Bevor der BFH das Urteil des FG nicht bestätigt, geht die Verwaltung weiter von der Notwendigkeit der ärztlichen Verordnung aus. Zu beachten ist auch, dass das FG sich u. a. auf vom Kläger vorgelegte Gutachten berufen hat.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 05.02.2014, 4 K 75/12